Auszug aus der VOB
Es wird keine Gewähr für die Richtigkeit übernommen !!
 

Die VOB ist für alle öffentlichen Auftraggeber verbindlich

VOB Teil B: DIN 1961 - Fassung 1992 Ergänzungsband 1998

 

Teil B:

 § 1       Art und Umfang der Leistung

§ 2       Vergütung

§ 3       Ausführungsunterlagen

§ 4       Ausführung

§ 5       Ausführungsfristen

§ 6       Behinderung und Unterbrechung der Ausführung

§ 7       Verteilung der Gefahr

§ 8       Kündigung durch den Auftraggeber

§ 9       Kündigung durch den Auftragnehmer

§ 10     Haftung der Vertragsparteien

§ 11     Vertragsstrafe

§ 12     Abnahme

§ 13     Gewährleistung

§ 14     Abrechnung

§ 15     Stundenlohnarbeiten

§ 16     Zahlung

§ 17     Sicherheitsleistung

§ 18     Streitigkeiten

 

§ 1 Art und Umfang der Leistung

 

            1.  Die auszuführende Leistung wird nach Art und Umfang durch

                  den Vertrag bestimmt. Als Bestandteil des Vertrages gelten

                  auch die Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für

                  Bauleistungen.

 

            2.   Bei Widersprüchen im Vertrag gelten nacheinander

                        a) die Leistungsbeschreibung,

                        b) die Besonderen Vertragsbedingungen,

                        c) etwaige Zusätzliche Vertragsbedingungen,

                        d) etwaige Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen,

                        e) die Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für

                             Bauleistungen,

                        f) die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von

                            Bauleistungen.

 

            3.     Änderungen des Bauentwurfs anzuordnen, bleibt dem

                    Auftraggeber vorbehalten.

            4.     Nicht vereinbarte Leistungen, die zur Ausführung der

                    vertraglichen Leistung erforderlich werden, hat der

                    Auftragnehmer auf Verlangen des Auftraggebers mit

                    auszuführen, außer wenn sein Betrieb auf derartige Leistungen

                    nicht eingerichtet ist. Andere Leistungen können dem

                    Auftragnehmer nur mit seiner Zustimmung übertragen werden.

§ 2 Vergütung

             1.  Durch die vereinbarten Preise werden alle Leistungen

                 abgegolten, die nach der Leistungsbeschreibung, den

                 Besonderen Vertragsbedingungen, den Zusätzlichen

                 Vertragsbedingungen, den Zusätzlichen Technischen

                 Vertragsbedingungen, den Allgemeinen Technischen

                 Vertragsbedingungen für Bauleistungen und der gewerblichen

                 Verkehrssitte zur vertraglichen Leistung gehören.

 

            2.   Die Vergütung wird nach den vertraglichen Einheitspreisen

                  und den tatsächlich ausgeführten Leistungen berechnet, wenn

                  keine andere Berechnungsart (z.B. durch Pauschalsumme, nach

                  Stundenlohnsätzen, nach Selbstkosten) vereinbart ist.

           3.

         (1)    Weicht die ausgeführte Menge der unter einem

                  Einheitspreis erfassten Leistung oder Teilleistung um nicht

                  mehr als 10 v. H. von dem im Vertrag vorgesehenen Umfang ab,

                  so gilt der vertragliche Einheitspreis.

         (2)    Für die über 10 v. H. hinausgehende Überschreitung des

Mengenansatzes ist auf Verlangen ein neuer Preis unter

Berücksichtigung der Mehr- oder Minderkosten zu vereinbaren.

(3)     Bei einer über 10 v. H. hinausgehenden Unterschreitung

des Mengenansatzes ist auf Verlangen der Einheitspreis für

die tatsächlich ausgeführte Menge der Leistung oder

Teilleistung zu erhöhen, soweit der Auftragnehmer nicht durch

Erhöhung der Mengen bei anderen Ordnungszahlen (Positionen)

oder in anderer Weise einen Ausgleich erhält. Die Erhöhung

des Einheitspreises so11 im wesentlichen dem Mehrbetrag

entsprechen, der sich durch Verteilung der

Baustelleneinrichtungs- und Baustellengemeinkosten und der

Allgemeinen Geschäftskosten auf die verringerte Menge ergibt.

Die Umsatzsteuer wird entsprechend dem neuen Preis vergütet.

Sind von der unter einem Einheitspreis erfassten Leistung

oder Teilleistung andere Leistungen abhängig, für die eine

Pauschalsumme vereinbart ist, so kann mit der Änderung des

Einheitspreises auch eine angemessene Änderung der

Pauschalsumme gefordert werden.

 

4.      Werden im Vertrag ausbedungene Leistungen des

Auftragnehmers vom Auftraggeber selbst übernommen (z.B.

Lieferung von Bau-, Bauhilfs- und Betriebsstoffen), so gilt,

wenn nichts anderes vereinbart wird, § 8 Nr.1 Abs. 2

entsprechend.

 

5.      Werden durch Änderung des Bauentwurfs oder andere

Anordnungen des Auftraggebers die Grundlagen des Preises für

eine im Vertrag vorgesehene Leistung geändert, so ist ein

neuer Preis unter Berücksichtigung der Mehr- oder

Minderkosten zu vereinbaren. Die Vereinbarung soll vor der

Ausführung getroffen werden.

 

6.

(1)     Wird eine im Vertrag nicht vorgesehene Leistung

gefordert, so hat der Auftragnehmer Anspruch auf besondere

Vergütung. Er muss jedoch den Anspruch dem Auftraggeber

ankündigen, bevor er mit der Ausführung der Leistung beginnt.

(2)     Die Vergütung bestimmt sich nach den Grundlagen der

Preisermittlung für die vertragliche Leistung und den

besonderen Kosten der geforderten Leistung. Sie ist möglichst

vor Beginn der Ausführung zu vereinbaren.

 

7.

(1)     Ist als Vergütung der Leistung eine Pauschalsumme

vereinbart, so bleibt die Vergütung unverändert. Weicht

jedoch die ausgeführte Leistung von der vertraglich

vorgesehenen Leistung so erheblich ab, dass ein Festhalten an

der Pauschalsumme nicht zumutbar ist (§ 242 BGB), so ist auf

Verlangen ein Ausgleich unter Berücksichtigung der Mehr- oder

Minderkosten zu gewähren. Für die Bemessung des Ausgleichs

ist von den Grundlagen der Preisermittlung auszugehen. Die

Nummern 4, 5 und 6 bleiben unberührt.

(2)     Wenn nichts anderes vereinbart ist, gilt Absatz 1 auch

für Pauschalsummen, die für Teile der Leistung vereinbart

sind; Nummer 3 Absatz 4 bleibt unberührt.

 

8.

(1)     Leistungen, die der Auftragnehmer ohne Auftrag oder unter

eigenmächtiger Abweichung vom Vertrag ausführt, werden nicht

vergütet. Der Auftragnehmer hat sie auf Verlangen innerhalb

einer angemessenen Frist zu beseitigen; sonst kann es auf

seine Kosten geschehen. Er haftet außerdem für andere

Schäden, die dem Auftraggeber hieraus entstehen, wenn die

Vorschriften des BGB über die Geschäftsführung ohne Auftrag

(§§ 677 ff.) nichts anderes ergeben.

(2)     Eine Vergütung steht dem Auftragnehmer jedoch zu, wenn

der Auftraggeber solche Leistungen nachträglich anerkennt.

Eine Vergütung steht ihm auch zu, wenn die Leistungen für die

Erfüllung des Vertrages notwendig waren, dem mutmaßlichen

Willen des Auftraggebers entsprachen und ihm unverzüglich

angezeigt wurden.

 

9.

(1)     Verlangt der Auftraggeber Zeichnungen, Berechnungen oder

andere Unterlagen, die der Auftragnehmer nach dem Vertrag,

besonders den Technischen Vertragsbedingungen oder der

gewerblichen Verkehrssitte, nicht zu beschaffen hat, so hat

er sie zu vergüten.

(2)       Lässt er vom Auftragnehmer nicht aufgestellte technische

Berechnungen durch den Auftragnehmer nachprüfen, so hat er

die Kosten zu tragen.

 § 3 Ausführungsunterlagen

1.      Die für die Ausführung nötigen Unterlagen sind dem

Auftragnehmer unentgeltlich und rechtzeitig zu übergeben.

2.      Das Abstecken der Hauptachsen der baulichen Anlagen,

ebenso der Grenzen des Geländes, das dem Auftragnehmer zur

Verfügung gestellt wird, und das Schaffen der notwendigen

Höhenfestpunkte in unmittelbarer Nähe der baulichen Anlagen

sind Sache des Auftraggebers.

 

3.      Die vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten

Geländeaufnahmen und Absteckungen und die übrigen für die

Ausführung übergebenen Unterlagen sind für den Auftragnehmer

maßgebend. Jedoch hat er sie, soweit es zur ordnungsgemäßen

Vertragserfüllung gehört, auf etwaige Unstimmigkeiten zu

überprüfen und den Auftraggeber auf entdeckte oder vermutete

Mängel hinzuweisen.

 

4.      Vor Beginn der Arbeiten ist, soweit notwendig, der Zustand

der Straßen und Geländeoberfläche, der Vorfluter und

Vorflutleitungen, ferner der baulichen Anlagen im Baubereich

in einer Niederschrift festzuhalten, die vom Auftraggeber und

Auftragnehmer anzuerkennen ist.

 

5.      Zeichnungen, Berechnungen, Nachprüfungen von Berechnungen

oder andere Unterlagen, die der Auftragnehmer nach dem

Vertrag, besonders den Technischen Vertragsbedingungen, oder

der gewerblichen Verkehrssitte oder auf besonderes Verlangen

des Auftraggebers (§ 2 Nr.9) zu beschaffen hat, sind dem

Auftraggeber nach Aufforderung rechtzeitig vorzulegen.

 

6.

(1)    Die in Nr. 5 genannten Unterlagen dürfen ohne Genehmigung

ihres Urhebers nicht veröffentlicht, vervielfältigt, geändert

oder für einen anderen als den vereinbarten Zweck benutzt

werden.

(2)    An DV-Programmen hat der Auftraggeber das Recht zur

Nutzung mit den vereinbarten Leistungsmerkmalen in

unveränderter Form auf den festgelegten Geräten. Der

Auftraggeber darf zum Zwecke der Datensicherung zwei Kopien

herstellen. Diese müssen alle ldentifikationsmerkmale

enthalten. Der Verbleib der Kopien ist auf Verlangen

nachzuweisen.

(3)   Der Auftragnehmer bleibt unbeschadet des Nutzungsrechts

des Auftraggebers zur Nutzung der Unterlagen und der

DV-Programme berechtigt