Auszug aus der VOB
Es wird keine Gewähr für die Richtigkeit übernommen !!
 

Die VOB ist für alle öffentlichen Auftraggeber verbindlich

VOB Teil B: DIN 1961 - Fassung 1992 Ergänzungsband 1998

 

Teil B:

 § 1       Art und Umfang der Leistung

§ 2       Vergütung

§ 3       Ausführungsunterlagen

§ 4       Ausführung

§ 5       Ausführungsfristen

§ 6       Behinderung und Unterbrechung der Ausführung

§ 7       Verteilung der Gefahr

§ 8       Kündigung durch den Auftraggeber

§ 9       Kündigung durch den Auftragnehmer

§ 10     Haftung der Vertragsparteien

§ 11     Vertragsstrafe

§ 12     Abnahme

§ 13     Gewährleistung

§ 14     Abrechnung

§ 15     Stundenlohnarbeiten

§ 16     Zahlung

§ 17     Sicherheitsleistung

§ 18     Streitigkeiten

 

§ 13 Gewährleistung

1.       Der Auftragnehmer übernimmt die Gewähr, dass seine Leistung

zur Zeit der Abnahme die vertraglich zugesicherten

Eigenschaften hat, den anerkannten Regeln der Technik

entspricht und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert

oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder dem nach dem

Vertrag vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mindern.

2.       Bei Leistungen nach Probe gelten die Eigenschaften der Probe

als zugesichert, soweit nicht Abweichungen nach der

Verkehrssitte als bedeutungslos anzusehen sind. Dies gilt

auch für Proben, die erst nach Vertragsabschluß als solche

anerkannt sind.

3.      Ist ein Mangel zurückzuführen auf die Leistungsbeschreibung

oder auf Anordnungen des Auftraggebers, auf die von diesem

gelieferten oder vorgeschriebenen Stoffe oder Bauteile oder

die Beschaffenheit der Vorleistung eines anderen

Unternehmers, so ist der Auftragnehmer von der Gewährleistung

für diese Mängel frei, außer wenn er die ihm nach § 4 Nr.3

obliegende Mitteilung über die zu befürchtenden Mängel

unterlassen hat.

4.      Ist für die Gewährleistung keine Verjährungsfrist im Vertrag

vereinbart, so beträgt sie für Bauwerke und für

Holzerkrankungen 2 Jahre, für Arbeiten an einem Grundstück

und für die vom Feuer berührten Teile von Feuerungsanlagen

ein Jahr. Die Frist beginnt mit der Abnahme der gesamten

Leistung; nur für in sich abgeschlossene Teile der Leistung

beginnt sie mit der Teilabnahme (§12 Nr. 2a).

5.

(1)     Der Auftragnehmer ist verpflichtet, alle während der

Verjährungsfrist hervortretenden Mängel, die auf

vertragswidrige Leistung zurückzuführen sind, auf seine

Kosten zu beseitigen, wenn es der Auftraggeber vor Ablauf der

Frist schriftlich verlangt. Der Anspruch auf Beseitigung der

gerügten Mängel verjährt mit Ablauf der Regelfristen der

Nummer 4, gerechnet vom Zugang des schriftlichen Verlangens

an, jedoch nicht vor Ablauf der vereinbarten Frist. Nach

Abnahme der Mängelbeseitigungsleistung beginnen für diese

Leistung die Regelfristen der Nummer 4, wenn nichts anderes

vereinbart ist.

(2)     Kommt der Auftragnehmer der Aufforderung zur

Mängelbeseitigung in einer vom Auftraggeber gesetzten

angemessenen Frist nicht nach, so kann der Auftraggeber die

Mängel auf Kosten des Auftragnehmers beseitigen lassen.

6.       Ist die Beseitigung des Mangels unmöglich oder würde sie

einen unverhältnismäßig hohen Aufwand erfordern und wird sie

deshalb vom Auftragnehmer verweigert, so kann der

Auftraggeber Minderung der Vergütung verlangen (§634 Abs. 4,

§ 472 BGB). Der Auftraggeber kann ausnahmsweise auch dann

Minderung der Vergütung verlangen, wenn die Beseitigung des

Mangels für ihn unzumutbar ist.

7.

(1)     Ist ein wesentlicher Mangel, der die Gebrauchsfähigkeit

erheblich beeinträchtigt, auf ein Verschulden des

Auftragnehmers oder seiner Erfüllungsgehilfen zurückzuführen,

so ist der Auftragnehmer außerdem verpflichtet, dem

Auftraggeber den Schaden an der baulichen Anlage zu ersetzen,

zu deren Herstellung, Instandhaltung oder Änderung die

Leistung dient.

(2)     Den darüber hinausgehenden Schaden hat er nur dann zu

ersetzen,

a) wenn der Mangel auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit

beruht,

b) wenn der Mangel auf einem Verstoß gegen die anerkannten

Regeln der Technik beruht,

c) wenn der Mangel in dem Fehlen einer vertraglich

zugesicherten Eigenschaft besteht oder

d) soweit der Auftragnehmer den Schaden durch Versicherung

seiner gesetzlichen Haftpflicht gedeckt hat oder innerhalb

der von der Versicherungsaufsichtsbehörde genehmigten

Allgemeinen Versicherungsbedingungen zu tarifmäßigen, nicht

auf außergewöhnliche Verhältnisse abgestellten Prämien und

Prämienzuschlägen bei einem im Inland zum Geschäftsbetrieb

zugelassenen Versicherer hätte decken können.

(3)    Abweichend von Nummer 4 gelten die gesetzlichen

Verjährungsfristen, soweit sich der Auftragnehmer nach Absatz

2 durch Versicherung geschützt hat oder hätte schützen können

oder soweit ein besonderer Versicherungsschutz vereinbart

ist.

(4)    Eine Einschränkung oder Erweiterung der Haftung kann in

begründeten Sonderfällen vereinbart werden.

§ 14 Abrechnung

     

1.      Der Auftragnehmer hat seine Leistungen prüfbar abzurechnen.

Er hat die Rechnungen übersichtlich aufzustellen und dabei

die Reihenfolge der Posten einzuhalten und die in den

Vertragsbestandteilen enthaltenen Bezeichnungen zu verwenden.

Die zum Nachweis von Art und Umfang der Leistung

erforderlichen Mengenberechnungen, Zeichnungen und andere

Belege sind beizufügen. Änderungen und Ergänzungen des

Vertrags sind in der Rechnung besonders kenntlich zu machen;

sie sind auf Verlangen getrennt abzurechnen.

2.      Die für die Abrechnung notwendigen Feststellungen sind dem

Fortgang der Leistung entsprechend möglichst gemeinsam

vorzunehmen. Die Abrechnungsbestimmungen in den Technischen

Vertragsbedingungen und den anderen Vertragsunterlagen sind

zu beachten. Für Leistungen, die bei Weiterführung der

Arbeiten nur schwer feststellbar sind, hat der Auftragnehmer

rechtzeitig gemeinsame Feststellungen zu beantragen.

3.      Die Schlussrechnung muss bei Leistungen mit einer

vertraglichen Ausführungsfrist von höchstens 3 Monaten

spätestens 12 Werktage nach Fertigstellung eingereicht

werden, wenn nichts anderes vereinbart ist; diese Frist wird

um je 6 Werktage für je weitere 3 Monate Ausführungsfrist

verlängert.

 

4.      Reicht der Auftragnehmer eine prüfbare Rechnung nicht ein,

obwohl ihm der Auftraggeber dafür eine angemessene Frist

gesetzt hat, so kann sie der Auftraggeber selbst auf Kosten

des Auftragnehmers aufstellen.

§ 15 Stundenlohnarbeiten

1.

(1)     Stundenlohnarbeiten werden nach den vertraglichen

Vereinbarungen abgerechnet.

(2)     Soweit für die Vergütung keine Vereinbarungen getroffen

worden sind, gilt die ortsübliche Vergütung. Ist diese nicht

zu ermitteln, so werden die Aufwendungen des Auftragnehmers

für Lohn- und Gehaltskosten der Baustelle, Lohn- und

Gehaltsnebenkosten der Baustelle, Stoffkosten der Baustelle,

Kosten der Einrichtungen, Geräte, Maschinen und maschinellen

Anlagen der Baustelle, Fracht-, Fuhr- und Ladekosten,

Sozialkassenbeiträge und Sonderkosten, die bei

wirtschaftlicher Betriebsführung entstehen, mit angemessenen

Zuschlägen für Gemeinkosten und Gewinn (einschließlich

allgemeinem Unternehmerwagnis) zuzüglich Umsatzsteuer

vergütet.

 

2.      Verlangt der Auftraggeber, dass die Stundenlohnarbeiten durch

einen Polier oder eine andere Aufsichtsperson beaufsichtigt

werden, oder ist die Aufsicht nach den einschlägigen

Unfallverhütungsvorschriften notwendig, so gilt Nummer 1

entsprechend.

 

3.      Dem Auftragsgeber ist die Ausführung von Stundenlohnarbeiten

vor Beginn anzuzeigen. Über die geleisteten Arbeitsstunden

und den dabei erforderlichen, besonders zu vergütenden

Aufwand für den Verbrauch von Stoffen, für Vorhaltung von

Einrichtungen, Geräten, Maschinen und maschinellen Anlagen,

für Frachten, Fuhr- und Ladeleistungen sowie etwaige

Sonderkosten sind, wenn nichts anderes vereinbart ist, je

nach der Verkehrssitte werktäglich oder wöchentlich Listen

(Stundenlohnzettel) einzureichen. Der Auftraggeber hat die

von ihm bescheinigten Stundenlohnzettel unverzüglich,

spätestens jedoch innerhalb von 6 Werktagen nach Zugang,

zurückzugeben. Dabei kann er Einwendungen auf den

Stundenlohnzetteln oder gesondert schriftlich erheben. Nicht

fristgemäß zurückgegebene Stundenlohnzettel gelten als

anerkannt.

 

4.      Stundenlohnrechnungen sind alsbald nach Abschluss der

Stundenlohnarbeiten, längstens jedoch in Abständen von 4

Wochen, einzureichen. Für die Zahlung gilt § 16.

 

5.      Wenn Stundenlohnarbeiten zwar vereinbart waren, über den

Umfang der Stundenlohnleistungen aber mangels rechtzeitiger

Vorlage der Stundenlohnzettel Zweifel bestehen, so kann der

Auftraggeber verlangen, daß für die nachweisbar ausgeführten

Leistungen eine Vergütung vereinbart wird, die nach Maßgabe

von Nummer 1 Abs. 2 für einen wirtschaftlich vertretbaren

Aufwand an Arbeitszeit und Verbrauch von Stoffen, für

Vorhaltung von Einrichtungen, Geräten, Maschinen und

maschinellen Anlagen, für Frachten, Fuhr- und Ladeleistungen

sowie etwaige Sonderkosten ermittelt wird.