Auszug
aus der VOB Die VOB ist für alle öffentlichen Auftraggeber verbindlich VOB Teil B: |
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Teil
B: § 2 Vergütung § 3 Ausführungsunterlagen § 4 Ausführung § 5 Ausführungsfristen § 6 Behinderung und Unterbrechung der Ausführung § 7 Verteilung der Gefahr § 8 Kündigung durch den Auftraggeber § 9 Kündigung durch den Auftragnehmer § 10 Haftung der Vertragsparteien § 11 Vertragsstrafe § 12 Abnahme § 13 Gewährleistung § 14 Abrechnung § 15 Stundenlohnarbeiten § 16 Zahlung § 17 Sicherheitsleistung § 18 Streitigkeiten
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§
13 Gewährleistung |
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zur
Zeit der Abnahme die vertraglich zugesicherten Eigenschaften
hat, den anerkannten Regeln der Technik entspricht
und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder
die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder dem nach dem Vertrag
vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mindern. 2. Bei Leistungen nach Probe gelten die Eigenschaften
der Probe als
zugesichert, soweit nicht Abweichungen nach der Verkehrssitte
als bedeutungslos anzusehen sind. Dies gilt auch
für Proben, die erst nach Vertragsabschluß als solche anerkannt
sind. 3. Ist ein Mangel zurückzuführen auf die Leistungsbeschreibung oder
auf Anordnungen des Auftraggebers, auf die von diesem gelieferten
oder vorgeschriebenen Stoffe oder Bauteile oder die
Beschaffenheit der Vorleistung eines anderen Unternehmers,
so ist der Auftragnehmer von der Gewährleistung für
diese Mängel frei, außer wenn er die ihm nach § 4 Nr.3 obliegende
Mitteilung über die zu befürchtenden Mängel unterlassen
hat. 4. Ist für die Gewährleistung keine Verjährungsfrist
im Vertrag vereinbart,
so beträgt sie für Bauwerke und für Holzerkrankungen
2 Jahre, für Arbeiten an einem Grundstück und
für die vom Feuer berührten Teile von Feuerungsanlagen ein
Jahr. Die Frist beginnt mit der Abnahme der gesamten Leistung;
nur für in sich abgeschlossene Teile der Leistung beginnt
sie mit der Teilabnahme (§12 Nr. 2a). 5. (1) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, alle während
der Verjährungsfrist
hervortretenden Mängel, die auf vertragswidrige
Leistung zurückzuführen sind, auf seine Kosten
zu beseitigen, wenn es der Auftraggeber vor Ablauf der Frist
schriftlich verlangt. Der Anspruch auf Beseitigung der gerügten
Mängel verjährt mit Ablauf der Regelfristen der Nummer
4, gerechnet vom Zugang des schriftlichen Verlangens an,
jedoch nicht vor Ablauf der vereinbarten Frist. Nach Abnahme
der Mängelbeseitigungsleistung beginnen für diese Leistung
die Regelfristen der Nummer 4, wenn nichts anderes vereinbart
ist. (2) Kommt der Auftragnehmer der Aufforderung zur Mängelbeseitigung
in einer vom Auftraggeber gesetzten angemessenen
Frist nicht nach, so kann der Auftraggeber die Mängel
auf Kosten des Auftragnehmers beseitigen lassen. 6. Ist die Beseitigung des Mangels unmöglich
oder würde sie einen
unverhältnismäßig hohen Aufwand erfordern und wird sie deshalb
vom Auftragnehmer verweigert, so kann der Auftraggeber
Minderung der Vergütung verlangen (§634 Abs. 4, §
472 BGB). Der Auftraggeber kann ausnahmsweise auch dann Minderung
der Vergütung verlangen, wenn die Beseitigung des Mangels
für ihn unzumutbar ist. 7. (1) Ist ein wesentlicher Mangel, der die Gebrauchsfähigkeit erheblich
beeinträchtigt, auf ein Verschulden des Auftragnehmers
oder seiner Erfüllungsgehilfen zurückzuführen, so
ist der Auftragnehmer außerdem verpflichtet, dem Auftraggeber
den Schaden an der baulichen Anlage zu ersetzen, zu
deren Herstellung, Instandhaltung oder Änderung die Leistung
dient. (2) Den darüber hinausgehenden Schaden hat er
nur dann zu ersetzen, a)
wenn der Mangel auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht, b)
wenn der Mangel auf einem Verstoß gegen die anerkannten Regeln
der Technik beruht, c)
wenn der Mangel in dem Fehlen einer vertraglich zugesicherten
Eigenschaft besteht oder d)
soweit der Auftragnehmer den Schaden durch Versicherung seiner
gesetzlichen Haftpflicht gedeckt hat oder innerhalb der
von der Versicherungsaufsichtsbehörde genehmigten Allgemeinen
Versicherungsbedingungen zu tarifmäßigen, nicht auf
außergewöhnliche Verhältnisse abgestellten Prämien und Prämienzuschlägen
bei einem im Inland zum Geschäftsbetrieb zugelassenen
Versicherer hätte decken können. (3) Abweichend von Nummer 4 gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen, soweit sich der Auftragnehmer nach Absatz 2
durch Versicherung geschützt hat oder hätte schützen können oder
soweit ein besonderer Versicherungsschutz vereinbart ist. (4) Eine Einschränkung oder Erweiterung der Haftung
kann in begründeten Sonderfällen vereinbart werden. |
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§ 14 Abrechnung |
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1. Der Auftragnehmer hat seine Leistungen prüfbar
abzurechnen. Er
hat die Rechnungen übersichtlich aufzustellen und dabei die
Reihenfolge der Posten einzuhalten und die in den Vertragsbestandteilen
enthaltenen Bezeichnungen zu verwenden. Die
zum Nachweis von Art und Umfang der Leistung erforderlichen
Mengenberechnungen, Zeichnungen und andere Belege
sind beizufügen. Änderungen und Ergänzungen des Vertrags
sind in der Rechnung besonders kenntlich zu machen; sie
sind auf Verlangen getrennt abzurechnen. 2. Die für die Abrechnung notwendigen Feststellungen
sind dem Fortgang der Leistung entsprechend möglichst gemeinsam vorzunehmen.
Die Abrechnungsbestimmungen in den Technischen Vertragsbedingungen
und den anderen Vertragsunterlagen sind zu
beachten. Für Leistungen, die bei Weiterführung der Arbeiten
nur schwer feststellbar sind, hat der Auftragnehmer rechtzeitig
gemeinsame Feststellungen zu beantragen. 3. Die Schlussrechnung muss bei Leistungen mit
einer vertraglichen
Ausführungsfrist von höchstens 3 Monaten spätestens
12 Werktage nach Fertigstellung eingereicht werden,
wenn nichts anderes vereinbart ist; diese Frist wird um
je 6 Werktage für je weitere 3 Monate Ausführungsfrist verlängert. 4. Reicht der Auftragnehmer eine prüfbare Rechnung
nicht ein, obwohl
ihm der Auftraggeber dafür eine angemessene Frist gesetzt
hat, so kann sie der Auftraggeber selbst auf Kosten des
Auftragnehmers aufstellen. |
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§
15 Stundenlohnarbeiten |
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1. (1) Stundenlohnarbeiten werden nach den vertraglichen Vereinbarungen abgerechnet. (2) Soweit für die Vergütung keine Vereinbarungen
getroffen worden
sind, gilt die ortsübliche Vergütung. Ist diese nicht zu
ermitteln, so werden die Aufwendungen des Auftragnehmers für
Lohn- und Gehaltskosten der Baustelle, Lohn- und Gehaltsnebenkosten
der Baustelle, Stoffkosten der Baustelle, Kosten
der Einrichtungen, Geräte, Maschinen und maschinellen Anlagen
der Baustelle, Fracht-, Fuhr- und Ladekosten, Sozialkassenbeiträge
und Sonderkosten, die bei wirtschaftlicher
Betriebsführung entstehen, mit angemessenen Zuschlägen
für Gemeinkosten und Gewinn (einschließlich allgemeinem
Unternehmerwagnis) zuzüglich Umsatzsteuer vergütet. 2. Verlangt der Auftraggeber, dass die Stundenlohnarbeiten
durch einen
Polier oder eine andere Aufsichtsperson beaufsichtigt werden,
oder ist die Aufsicht nach den einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften
notwendig, so gilt Nummer 1 entsprechend. 3. Dem Auftragsgeber ist die Ausführung von
Stundenlohnarbeiten vor
Beginn anzuzeigen. Über die geleisteten Arbeitsstunden und
den dabei erforderlichen, besonders zu vergütenden Aufwand
für den Verbrauch von Stoffen, für Vorhaltung von Einrichtungen,
Geräten, Maschinen und maschinellen Anlagen, für
Frachten, Fuhr- und Ladeleistungen sowie etwaige Sonderkosten
sind, wenn nichts anderes vereinbart ist, je nach
der Verkehrssitte werktäglich oder wöchentlich Listen (Stundenlohnzettel)
einzureichen. Der Auftraggeber hat die von
ihm bescheinigten Stundenlohnzettel unverzüglich, spätestens
jedoch innerhalb von 6 Werktagen nach Zugang, zurückzugeben.
Dabei kann er Einwendungen auf den Stundenlohnzetteln
oder gesondert schriftlich erheben. Nicht fristgemäß
zurückgegebene Stundenlohnzettel gelten als anerkannt. 4. Stundenlohnrechnungen sind alsbald nach Abschluss
der Stundenlohnarbeiten,
längstens jedoch in Abständen von 4 Wochen,
einzureichen. Für die Zahlung gilt § 16. 5. Wenn Stundenlohnarbeiten zwar vereinbart
waren, über den Umfang
der Stundenlohnleistungen aber mangels rechtzeitiger Vorlage
der Stundenlohnzettel Zweifel bestehen, so kann der Auftraggeber
verlangen, daß für die nachweisbar ausgeführten Leistungen
eine Vergütung vereinbart wird, die nach Maßgabe von
Nummer 1 Abs. 2 für einen wirtschaftlich vertretbaren Aufwand
an Arbeitszeit und Verbrauch von Stoffen, für Vorhaltung
von Einrichtungen, Geräten, Maschinen und maschinellen
Anlagen, für Frachten, Fuhr- und Ladeleistungen sowie
etwaige Sonderkosten ermittelt wird. |
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