Auszug aus der VOB
Es wird keine Gewähr für die Richtigkeit übernommen !!
 

Die VOB ist für alle öffentlichen Auftraggeber verbindlich

VOB Teil B: DIN 1961 - Fassung 1992 Ergänzungsband 1998

 

Teil B:

 § 1       Art und Umfang der Leistung

§ 2       Vergütung

§ 3       Ausführungsunterlagen

§ 4       Ausführung

§ 5       Ausführungsfristen

§ 6       Behinderung und Unterbrechung der Ausführung

§ 7       Verteilung der Gefahr

§ 8       Kündigung durch den Auftraggeber

§ 9       Kündigung durch den Auftragnehmer

§ 10     Haftung der Vertragsparteien

§ 11     Vertragsstrafe

§ 12     Abnahme

§ 13     Gewährleistung

§ 14     Abrechnung

§ 15     Stundenlohnarbeiten

§ 16     Zahlung

§ 17     Sicherheitsleistung

§ 18     Streitigkeiten

 

§ 4 Ausführung

1.

(1)     Der Auftraggeber hat für die Aufrechterhaltung der

allgemeinen Ordnung auf der Baustelle zu sorgen und das

Zusammenwirken der verschiedenen Unternehmer zu regeln. Er

hat die erforderlichen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen

und Erlaubnisse z.B. nach dem Baurecht, dem

Straßenverkehrsrecht, dem Wasserrecht, dem Gewerberecht -

herbeizuführen.

(2)    Der Auftraggeber hat das Recht, die vertragsgemäße

Ausführung der Leistung zu überwachen. Hierzu hat er Zutritt

zu den Arbeitsplätzen, Werkstätten und Lagerräumen, wo die

vertragliche Leistung oder Teile von ihr hergestellt oder die

hierfür bestimmten Stoffe und Bauteile gelagert werden. Auf

Verlangen sind ihm die Werkzeichnungen oder andere

Ausführungsunterlagen sowie die Ergebnisse von Güteprüfungen

zur Einsicht vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu

erteilen, wenn hierdurch keine Geschäftsgeheimnisse

preisgegeben werden. Als Geschäftsgeheimnis bezeichnete

Auskünfte und Unterlagen hat er vertraulich zu behandeln.

(3)     Der Auftraggeber ist befugt, unter Wahrung der dem

Auftragnehmer zustehenden Leitung (Nr.2) Anordnungen zu

treffen, die zur vertragsgemäßen Ausführung der Leistung

notwendig sind. Die Anordnungen sind grundsätzlich nur dem

Auftragnehmer oder seinem für die Leitung der Ausführung

bestellten Vertreter zu erteilen, außer wenn Gefahr im Verzug

ist. Dem Auftraggeber ist mitzuteilen, wer jeweils als

Vertreter des Auftragnehmers für die Leitung der Ausführung

bestellt ist.

(4)    Hält der Auftragnehmer die Anordnungen des Auftraggebers

für unberechtigt oder unzweckmäßig, so hat er seine Bedenken

geltend zu machen, die Anordnungen jedoch auf Verlangen

auszuführen, wenn nicht gesetzliche oder behördliche

Bestimmungen entgegenstehen. Wenn dadurch eine

ungerechtfertigte Erschwerung verursacht wird, hat der

Auftraggeber die Mehrkosten zu tragen.

 

2.

(1)    Der Auftragnehmer hat die Leistung unter eigener

Verantwortung nach dem Vertrag auszuführen. Dabei hat er die

anerkannten Regeln der Technik und die gesetzlichen und

behördlichen Bestimmungen zu beachten. Es ist seine Sache,

die Ausführung seiner vertraglichen Leistung zu leiten und

für Ordnung auf seiner Arbeitsstelle zu sorgen.

(2)    Er ist für die Erfüllung der gesetzlichen, behördlichen

und berufsgenossenschaftlichen Verpflichtungen gegenüber

seinen Arbeitnehmern allein verantwortlich. Es ist

ausschließlich seine Aufgabe, die Vereinbarungen und

Maßnahmen zu treffen, die sein Verhältnis zu den

Arbeitnehmern regeln.

 

3.      Hat der Auftragnehmer Bedenken gegen die vorgesehene Art

der Ausführung (auch wegen der Sicherung gegen

Unfallgefahren), gegen die Güte der vom

Auftraggeber gelieferten Stoffe oder Bauteile oder gegen die

Leistungen anderer Unternehmer, so hat er sie dem

Auftraggeber unverzüglich -möglichst schon vor Beginn der

Arbeiten - schriftlich mitzuteilen: der Auftraggeber bleibt

jedoch für seine Angaben, Anordnungen oder Lieferungen

verantwortlich.

 

4.      Der Auftraggeber hat, wenn nichts anderes vereinbart Ist,

dem Auftragnehmer unentgeltlich zur Benutzung oder

Mitbenutzung zu überlassen:

a) die notwendigen Lager- und Arbeitsplätze auf der

     Baustelle,

b) vorhandene Zufahrtswege und Anschlussgleise,

c) vorhandene Anschlüsse für Wasser und Energie. Die Kosten

     für den Verbrauch und den Messer oder Zähler trägt der

     Auftragnehmer, mehrere Auftragnehmer tragen sie anteilig.

 

5.      Der Auftragnehmer hat die von ihm ausgeführten Leistungen

und die ihm für die Ausführung übergebenen Gegenstände bis

zur Abnahme vor Beschädigung und Diebstahl zu schützen. Auf

Verlangen des Auftraggebers hat er sie vor Winterschäden und

Grundwasser zu schützen, ferner Schnee und Eis zu beseitigen.

Obliegt ihm die Verpflichtung nach Satz 2 nicht schon nach

dem Vertrag, so regelt sich die Vergütung nach § 2 Nr.6.

 

6.     Stoffe oder Bauteile, die dem Vertrag oder den Proben

nicht entsprechen, sind auf Anordnung des Auftraggebers

innerhalb einer von ihm bestimmten Frist von der Baustelle zu

entfernen. Geschieht es nicht, so können sie auf Kosten des

Auftragnehmers entfernt oder für seine Rechnung veräußert

werden.

 

7.      Leistungen, die schon während der Ausführung als

mangelhaft oder vertragswidrig erkannt werden, hat der

Auftragnehmer auf eigene Kosten durch mangelfreie zu

ersetzen. Hat der Auftragnehmer den Mangel oder die

Vertragswidrigkeit zu vertreten, so hat er auch den daraus

entstehenden Schaden zu ersetzen. Kommt der Auftragnehmer der

Pflicht zur Beseitigung des Mangels nicht nach, so kann ihm

er Auftraggeber eine angemessene Frist zur Beseitigung des

Mangels setzen und erklären, dass er ihm nach fruchtlosem

Ablauf der Frist den Auftrag entziehe (§ 8 Nr.3).

 

8.

(1)    Der Auftragnehmer hat die Leistung im eigenen Betrieb

auszuführen. Mit schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers

darf er sie an Nachunternehmer übertragen. Die Zustimmung ist

nicht notwendig bei Leistungen, auf die der Betrieb des

Auftragnehmers nicht eingerichtet ist.

(2)    Der Auftragnehmer hat bei der Weitervergabe von

Bauleistungen an Nachunternehmer die Verdingungsordnung für

Bauleistungen zugrunde zu legen.

(3)    Der Auftragnehmer hat die Nachunternehmer dem

Auftraggeber auf Verlangen bekannt zugeben.

 

9.      Werden bei Ausführung der Leistung auf einem Grundstück

Gegenstände von Altertums-, Kunst- oder wissenschaftlichem

Wert entdeckt, so hat der Auftragnehmer vor jedem weiteren

Aufdecken oder ändern dem Auftraggeber den Fund anzuzeigen

und ihm die Gegenstände nach näherer Weisung abzuliefern. Die

Vergütung etwaiger Mehrkosten regelt sich nach § 2 Nr.6. Die

Rechte des Entdeckers (§ 984 BGB) hat der Auftraggeber.

§ 5 Ausführungsfristen

1.      Die Ausführung ist nach den verbindlichen Fristen

(Vertragsfristen) zu beginnen, angemessen zu fördern und zu

vollenden. In einem Bauzeitenplan enthaltene Einzelfristen

gelten nur dann als Vertragsfristen, wenn dies im Vertrag

ausdrücklich vereinbart ist.

 

2.      Ist für den Beginn der Ausführung keine Frist vereinbart,

so hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer auf Verlangen

Auskunft über den voraussichtlichen Beginn zu erteilen. Der

Auftragnehmer hat innerhalb von 12 Werktagen nach

Aufforderung zu beginnen. Der Beginn der Ausführung ist dem

Auftraggeber anzuzeigen.

 

3.      Wenn Arbeitskräfte, Geräte, Gerüste, Stoffe oder Bauteile

so unzureichend sind, dass die Ausführungsfristen offenbar

nicht eingehalten werden können, muss der Auftragnehmer auf

Verlangen unverzüglich Abhilfe schaffen.

 

4.      Verzögert der Auftragnehmer den Beginn der Ausführung,

gerät er mit der Vollendung in Verzug oder kommt er der in

Nr.3 erwähnten Verpflichtung nicht nach, so kann der

Auftraggeber bei Aufrechterhaltung des Vertrages

Schadenersatz nach § 6 Nr. 6 verlangen oder dem Auftragnehmer

eine angemessene Frist zur Vertragserfüllung setzen und

erklären, dass er ihm nach fruchtlosem Ablauf der Frist den

Auftrag entziehe (§ 8 Nr.3).

§ 6 Behinderung und Unterbrechung der Ausführung

 

1.      Glaubt sich der Auftragnehmer in der ordnungsgemäßen

Ausführung der Leistung behindert, so hat er es dem

Auftraggeber unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Unterlässt

er die Anzeige, so hat er nur dann Anspruch auf

Berücksichtigung der hindernden Umstände, wenn dem

Auftraggeber offenkundig die Tatsache und deren hindernde

Wirkung bekannt waren.

 

2.

(1)     Ausführungsfristen werden verlängert, soweit die

Behinderung verursacht ist:

a) durch einen vom Auftraggeber zu vertretenden Umstand,

b) durch Streik oder eine von der Berufsvertretung der

     Arbeitgeber angeordnete Aussperrung im Betrieb des

     Auftragnehmers oder in einem unmittelbar für ihn arbeitenden

     Betrieb,

c) durch höhere Gewalt oder andere für den Auftragnehmer

     unabwendbare Umstände.

(2)    Witterungseinflüsse während der Ausführungszeit, mit

denen bei Abgabe des Angebots normalerweise gerechnet werden

musste, gelten nicht als Behinderung.

 

3.      Der Auftragnehmer hat alles zu tun, was ihm billigerweise

zugemutet werden kann, um die Weiterführung der Arbeiten zu

ermöglichen. Sobald die hindernden Umstände wegfallen, hat er

ohne weiteres und unverzüglich die Arbeiten wiederaufzunehmen

und den Auftraggeber davon zu benachrichtigen.

 

4.      Die Fristverlängerung wird berechnet nach der Dauer der

Behinderung mit einem Zuschlag für die Wiederaufnahme der

Arbeiten und die etwaige Verschiebung in eine ungünstigere

Jahreszeit.

 

5.      Wird die Ausführung für voraussichtlich längere Dauer

unterbrochen, ohne dass die Leistung dauernd unmöglich wird,

so sind die ausgeführten Leistungen

nach den Vertragspreisen abzurechnen und außerdem die Kosten

zu vergüten, die dem Auftragnehmer bereits entstanden und in

den Vertragspreisen des nicht ausgeführten Teils der Leistung

enthalten sind.

 

6.      Sind die hindernden Umstände von einem Vertragsteil zu

vertreten, so hat der andere Teil Anspruch auf Ersatz des

nachweislich entstandenen Schadens, des entgangenen Gewinns

aber nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

 

7.     Dauert eine Unterbrechung länger als 3 Monate, so kann

jeder Teil nach Ablauf dieser Zeit den Vertrag schrttlich

kündigen. Die Abrechnung regelt sich nach den Nummern 5 und

6; wenn der Auftragnehmer die Unterbrechung nicht zu

vertreten hat, sind auch die Kosten der Baustellenräumung zu

vergüten, soweit sie nicht in der Vergütung für die bereits

ausgeführten Leistungen enthalten sind.