Auszug
aus der VOB Die VOB ist für alle öffentlichen Auftraggeber verbindlich VOB Teil B: |
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Teil
B: § 2 Vergütung § 3 Ausführungsunterlagen § 4 Ausführung § 5 Ausführungsfristen § 6 Behinderung und Unterbrechung der Ausführung § 7 Verteilung der Gefahr § 8 Kündigung durch den Auftraggeber § 9 Kündigung durch den Auftragnehmer § 10 Haftung der Vertragsparteien § 11 Vertragsstrafe § 12 Abnahme § 13 Gewährleistung § 14 Abrechnung § 15 Stundenlohnarbeiten § 16 Zahlung § 17 Sicherheitsleistung § 18 Streitigkeiten
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§
10 Haftung der Vertragsparteien |
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1. Die Vertragsparteien haften einander für
eigenes Verschulden sowie für das Verschulden ihrer gesetzlichen Vertreter und der Personen, deren sie sich zur Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten bedienen (§§ 276, 278 BGB). 2. (1) Entsteht einem Dritten im Zusammenhang mit
der Leistung ein Schaden, für den auf Grund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen beide Vertragsparteien haften, so gelten für den Ausgleich zwischen den Vertragsparteien die allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen, soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist. Soweit der Schaden des Dritten nur die Folge einer Maßnahme ist, die der Auftraggeber in dieser Form angeordnet hat, trägt er den Schaden allein, wenn ihn der Auftragnehmer auf die mit der angeordneten Ausführung verbundene Gefahr nach § 4 Nr.3 hingewiesen hat. (2) Der Auftragnehmer trägt den Schaden allein,
soweit er ihn durch Versicherung seiner gesetzlichen Haftpflicht gedeckt hat oder innerhalb der von der Versicherungsaufsichtsbehörde genehmigten Allgemeinen Versicherungsbedingungen zu tarifmäßigen, nicht auf außergewöhnliche Verhältnisse abgestellten Prämien und Prämienzuschlägen bei einem im Inland zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherer hätte decken können. 3. Ist der Auftragnehmer einem Dritten nach
den §§ 823 ff. BGB zu Schadenersatz verpflichtet wegen unbefugten Betretens oder Beschädigung angrenzender Grundstücke, wegen Entnahme oder Auflagerung von Boden oder anderen Gegenständen außerhalb der vom Auftraggeber dazu angewiesenen Flächen oder wegen der Folgen eigenmächtiger Versperrung von Wegen oder Wasserläufen, so trägt er im Verhältnis zum Auftraggeber den Schaden allein. 4. Für die Verletzung gewerblicher Schutzrechte
haftet im Verhältnis der Vertragsparteien zueinander der Auftragnehmer allein, wenn er selbst das geschützte Verfahren oder die Verwendung geschützter Gegenstände angeboten oder wenn der Auftraggeber die Verwendung vorgeschrieben und auf das Schutzrecht hingewiesen hat. 5. Ist eine Vertragspartei gegenüber der anderen
nach den Nummern 2, 3 oder 4 von der Ausgleichspflicht befreit, so gilt diese Befreiung auch zugunsten ihrer gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen, wenn sie nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben. 6. Soweit eine Vertragspartei von dem Dritten
für einen Schaden in Anspruch genommen wird, den nach den Nummern 2, 3 oder 4 die andere Vertragspartei zu tragen hat, kann sie verlangen, dass ihre Vertragspartei sie von der Verbindlichkeit gegenüber dem Dritten befreit. Sie darf den Anspruch des Dritten nicht anerkennen oder befriedigen, ohne |
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§
11 Vertragsstrafe |
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1. Wenn Vertragsstrafen vereinbart sind, gelten
die §§ 339 bis 345 BGB. 2. Ist die Vertragsstrafe für den Fall vereinbart,
dass der Auftragnehmer nicht in der vorgesehenen Frist erfüllt, so wird sie fällig, wenn der Auftragnehmer in Verzug gerät. 3. Ist die Vertragsstrafe nach Tagen bemessen,
so zählen nur Werktage: ist sie nach Wochen bemessen, so wird jeder Werktag angefangener Wochen als 1/6 Woche gerechnet. 4. Hat der Auftraggeber die Leistung abgenommen,
so kann er die Strafe nur verlangen, wenn er dies bei der Abnahme vorbehalten hat. |
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§
12 Abnahme |
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gegebenenfalls auch vor Ablauf der vereinbarten Ausführungsfrist - die Abnahme der Leistung, so hat sie der Auftraggeber binnen 12 Werktagen durchzuführen; eine andere Frist kann vereinbart werden. 2. Besonders abzunehmen sind auf Verlangen: a) in sich abgeschlossene Teile der Leistung, b) andere Teile der Leistung, wenn sie durch die weitere Ausführung der Prüfung und Feststellung entzogen werden. 3. Wegen wesentlicher Mängel kann die Abnahme
bis zur Beseitigung verweigert werden. 4. (1) Eine förmliche Abnahme hat stattzufinden,
wenn eine Vertragspartei
es verlangt. Jede Partei kann auf ihre Kosten einen
Sachverständigen zuziehen. Der Befund ist in gemeinsamer
Verhandlung schriftlich niederzulegen. In die Niederschrift
sind etwaige Vorbehalte wegen bekannter Mängel und
wegen Vertragsstrafen aufzunehmen, ebenso etwaige Einwendungen
des Auftragnehmers. Jede Partei erhält eine Ausfertigung. (2) Die förmliche Abnahme kann in Abwesenheit
des Auftragnehmers
stattfinden, wenn der Termin vereinbart war oder
der Auftraggeber mit genügender Frist dazu eingeladen hatte.
Das Ergebnis der Abnahme ist dem Auftragnehmer alsbald mitzuteilen. 5. (1) Wird keine Abnahme verlangt, so gilt die Leistung
als abgenommen
mit Ablauf von 12 Werktagen nach schriftlicher Mitteilung
über die Fertigstellung der Leistung. (2) Hat der Auftraggeber die Leistung oder einen
Teil der Leistung
in Benutzung genommen, so gilt die Abnahme nach Ablauf
von 6 Werktagen nach Beginn der Benutzung als erfolgt, wenn
nichts anderes vereinbart ist. Die Benutzung von Teilen einer
baulichen Anlage zur Weiterführung der Arbeiten gilt nicht
als Abnahme. (3) Vorbehalte wegen bekannter Mängel oder wegen Vertragsstrafen
hat der Auftraggeber spätestens zu den in den Absätzen
1 und 2 bezeichneten Zeitpunkten geltend zu machen. 6. Mit der Abnahme geht die Gefahr auf den Auftraggeber
über, soweit er sie nicht schon nach § 7 trägt. |
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