Auszug aus der VOB
Es wird keine Gewähr für die Richtigkeit übernommen !!
 

Die VOB ist für alle öffentlichen Auftraggeber verbindlich

VOB Teil B: DIN 1961 - Fassung 1992 Ergänzungsband 1998

 

Teil B:

 § 1       Art und Umfang der Leistung

§ 2       Vergütung

§ 3       Ausführungsunterlagen

§ 4       Ausführung

§ 5       Ausführungsfristen

§ 6       Behinderung und Unterbrechung der Ausführung

§ 7       Verteilung der Gefahr

§ 8       Kündigung durch den Auftraggeber

§ 9       Kündigung durch den Auftragnehmer

§ 10     Haftung der Vertragsparteien

§ 11     Vertragsstrafe

§ 12     Abnahme

§ 13     Gewährleistung

§ 14     Abrechnung

§ 15     Stundenlohnarbeiten

§ 16     Zahlung

§ 17     Sicherheitsleistung

§ 18     Streitigkeiten

 

§ 10 Haftung der Vertragsparteien

1.      Die Vertragsparteien haften einander für eigenes

Verschulden sowie für das Verschulden ihrer gesetzlichen

Vertreter und der Personen, deren sie sich zur Erfüllung

ihrer Verbindlichkeiten bedienen (§§ 276, 278 BGB).

 

2.

(1)    Entsteht einem Dritten im Zusammenhang mit der Leistung

ein Schaden, für den auf Grund gesetzlicher

Haftpflichtbestimmungen beide Vertragsparteien haften, so

gelten für den Ausgleich zwischen den Vertragsparteien die

allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen, soweit im Einzelfall

nichts anderes vereinbart ist. Soweit der Schaden des Dritten

nur die Folge einer Maßnahme ist, die der Auftraggeber in

dieser Form angeordnet hat, trägt er den Schaden allein, wenn

ihn der Auftragnehmer auf die mit der angeordneten Ausführung

verbundene Gefahr nach § 4 Nr.3 hingewiesen hat.

(2)    Der Auftragnehmer trägt den Schaden allein, soweit er ihn

durch Versicherung seiner gesetzlichen Haftpflicht gedeckt

hat oder innerhalb der von der Versicherungsaufsichtsbehörde

genehmigten Allgemeinen Versicherungsbedingungen zu

tarifmäßigen, nicht auf außergewöhnliche Verhältnisse

abgestellten Prämien und Prämienzuschlägen bei einem im

Inland zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherer hätte

decken können.

 

3.      Ist der Auftragnehmer einem Dritten nach den §§ 823 ff.

BGB zu Schadenersatz verpflichtet wegen unbefugten Betretens

oder Beschädigung angrenzender Grundstücke, wegen Entnahme

oder Auflagerung von Boden oder anderen Gegenständen

außerhalb der vom Auftraggeber dazu angewiesenen Flächen oder

wegen der Folgen eigenmächtiger Versperrung von Wegen oder

Wasserläufen, so trägt er im Verhältnis zum Auftraggeber den

Schaden allein.

 

4.      Für die Verletzung gewerblicher Schutzrechte haftet im

Verhältnis der Vertragsparteien zueinander der Auftragnehmer

allein, wenn er selbst das geschützte Verfahren oder die

Verwendung geschützter Gegenstände angeboten oder wenn der

Auftraggeber die Verwendung vorgeschrieben und auf das

Schutzrecht hingewiesen hat.

 

5.      Ist eine Vertragspartei gegenüber der anderen nach den

Nummern 2, 3 oder 4 von der Ausgleichspflicht befreit, so

gilt diese Befreiung auch zugunsten ihrer gesetzlichen

Vertreter und Erfüllungsgehilfen, wenn sie nicht vorsätzlich

oder grob fahrlässig gehandelt haben.

 

6.      Soweit eine Vertragspartei von dem Dritten für einen

Schaden in Anspruch genommen wird, den nach den Nummern 2, 3

oder 4 die andere Vertragspartei zu tragen hat, kann sie

verlangen, dass ihre Vertragspartei sie von der

Verbindlichkeit gegenüber dem Dritten befreit. Sie darf den

Anspruch des Dritten nicht anerkennen oder befriedigen, ohne der anderen Vertragspartei vorher Gelegenheit zur Äußerung gegeben zu haben.

§ 11 Vertragsstrafe

1.      Wenn Vertragsstrafen vereinbart sind, gelten die §§ 339

bis 345 BGB.

 

2.      Ist die Vertragsstrafe für den Fall vereinbart, dass der

Auftragnehmer nicht in der vorgesehenen Frist erfüllt, so

wird sie fällig, wenn der Auftragnehmer in Verzug gerät.

 

3.      Ist die Vertragsstrafe nach Tagen bemessen, so zählen nur

Werktage: ist sie nach Wochen bemessen, so wird jeder Werktag

angefangener Wochen als

1/6 Woche gerechnet.

 

4.      Hat der Auftraggeber die Leistung abgenommen, so kann er

die Strafe nur verlangen, wenn er dies bei der Abnahme

vorbehalten hat.

§ 12 Abnahme

 1.      Verlangt der Auftragnehmer nach der Fertigstellung -

gegebenenfalls auch vor Ablauf der vereinbarten

Ausführungsfrist - die Abnahme der Leistung, so hat sie der

Auftraggeber binnen 12 Werktagen durchzuführen; eine andere

Frist kann vereinbart werden.

 

2.      Besonders abzunehmen sind auf Verlangen:

a) in sich abgeschlossene Teile der Leistung,

b) andere Teile der Leistung, wenn sie durch die weitere

Ausführung der Prüfung und Feststellung entzogen werden.

 

3.      Wegen wesentlicher Mängel kann die Abnahme bis zur

Beseitigung verweigert werden.

 

4.

(1)     Eine förmliche Abnahme hat stattzufinden, wenn eine

Vertragspartei es verlangt. Jede Partei kann auf ihre Kosten

einen Sachverständigen zuziehen. Der Befund ist in

gemeinsamer Verhandlung schriftlich niederzulegen. In die

Niederschrift sind etwaige Vorbehalte wegen bekannter Mängel

und wegen Vertragsstrafen aufzunehmen, ebenso etwaige

Einwendungen des Auftragnehmers. Jede Partei erhält eine

Ausfertigung.

(2)     Die förmliche Abnahme kann in Abwesenheit des

Auftragnehmers stattfinden, wenn der Termin vereinbart war

oder der Auftraggeber mit genügender Frist dazu eingeladen

hatte. Das Ergebnis der Abnahme ist dem Auftragnehmer alsbald

mitzuteilen.

 

5.

(1)    Wird keine Abnahme verlangt, so gilt die Leistung als

abgenommen mit Ablauf von 12 Werktagen nach schriftlicher

Mitteilung über die Fertigstellung der Leistung.

(2)    Hat der Auftraggeber die Leistung oder einen Teil der

Leistung in Benutzung genommen, so gilt die Abnahme nach

Ablauf von 6 Werktagen nach Beginn der Benutzung als erfolgt,

wenn nichts anderes vereinbart ist. Die Benutzung von Teilen

einer baulichen Anlage zur Weiterführung der Arbeiten gilt

nicht als Abnahme.

(3)    Vorbehalte wegen bekannter Mängel oder wegen

Vertragsstrafen hat der Auftraggeber spätestens zu den in den

Absätzen 1 und 2 bezeichneten Zeitpunkten geltend zu machen.

 

6.      Mit der Abnahme geht die Gefahr auf den Auftraggeber über,

soweit er sie nicht schon nach § 7 trägt.