Auszug aus der VOB
Es wird keine Gewähr für die Richtigkeit übernommen !!
 

Die VOB ist für alle öffentlichen Auftraggeber verbindlich

VOB Teil B: DIN 1961 - Fassung 1992 Ergänzungsband 1998

 

Teil B:

 § 1       Art und Umfang der Leistung

§ 2       Vergütung

§ 3       Ausführungsunterlagen

§ 4       Ausführung

§ 5       Ausführungsfristen

§ 6       Behinderung und Unterbrechung der Ausführung

§ 7       Verteilung der Gefahr

§ 8       Kündigung durch den Auftraggeber

§ 9       Kündigung durch den Auftragnehmer

§ 10     Haftung der Vertragsparteien

§ 11     Vertragsstrafe

§ 12     Abnahme

§ 13     Gewährleistung

§ 14     Abrechnung

§ 15     Stundenlohnarbeiten

§ 16     Zahlung

§ 17     Sicherheitsleistung

§ 18     Streitigkeiten

 

§ 7 Verteilung der Gefahr

1.      Wird die ganz oder teilweise ausgeführte Leistung vor der

Abnahme durch höhere Gewalt, Krieg, Aufruhr oder andere

unabwendbare vom Auftragnehmer nicht zu vertretende Umstände

beschädigt oder zerstört, so hat dieser für die ausgeführten

Teile der Leistung die Ansprüche nach § 6 Nr.5; für andere

Schäden besteht keine gegenseitige Ersatzpflicht.

 

2.      Zu der ganz oder teilweise ausgeführten Leistung gehören

alle mit der baulichen Anlage unmittelbar verbundenen, in

ihre Substanz eingegangenen Leistungen, unabhängig von deren

Fertigstellungsgrad.

 

3.      Zu der ganz oder teilweise ausgeführten Leistung gehören

nicht die noch nicht eingebauten Stoffe und Bauteile, sowie

die Baustelleneinrichtung und Absteckungen. Zu der ganz oder

teilweise ausgeführten Leistung gehören ebenfalls nicht

Baubehelfe, z. B. Gerüste, auch wenn diese als Besondere

Leistung oder selbständig vergeben sind.

§ 8 Kündigung durch den Auftraggeber

1.

(1)    Der Auftraggeber kann bis zur Vollendung der Leistung

jederzeit den Vertrag kündigen.

(2)    Dem Auftragnehmer steht die vereinbarte Vergütung zu. Er

muss sich jedoch anrechnen lassen, was er infolge der

Aufhebung des Vertrags an Kosten erspart oder durch

anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft und seines

Betriebs erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt (§ 649

BGB).

 

2.

(1)   Der Auftraggeber kann den Vertrag kündigen, wenn der Auftragnehmer seine

Zahlungen einstellt, das

Vergleichsverfahren beantragt oder in Konkurs gerät.

(2)     Die ausgeführten Leistungen sind nach § 6 Nr. 5

abzurechnen. Der Auftraggeber kann Schadenersatz wegen

Nichterfüllung des Restes verlangen.

 

3.

(1)    Der Auftraggeber kann den Vertrag kündigen, wenn in den

Fällen des § 4 Nr.7 und des § 5 Nr.4 die gesetzte Frist

fruchtlos angelaufen ist (Entziehung des Auftrags). Die

Entziehung des Auftrags kann auch einen in sich

abgeschlossenen Teil der vertraglichen Leistung beschränkt

werden.

(2)     Nach der Entziehung des Auftrags ist der Auftraggeber

berechtigt, den noch nicht vollendeten Teil der Leistung zu

Lasten des Auftragnehmers durch einen Dritten ausführen zu

lassen, doch bleiben seine Ansprüche auf Ersatz des etwa

entstehenden weiteren Schadens bestehen. Er ist auch

berechtigt, auf die weitere Ausführung zu verzichten und

Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen, wenn die

Ausführung aus den Gründen, die zur Entziehung des Auftrags

geführt haben, für ihn kein Interesse mehr hat.

(3)    Für die Weiterführung der Arbeiten kann der Auftraggeber

Geräte, Gerüste, auf der Baustelle vorhandene andere

Einrichtungen und angelieferte Stoffe und Bauteile gegen

angemessene Vergütung in Anspruch nehmen.

(4)    Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer eine Aufstellung

über die entstandenen Mehrkosten und über seine anderen

Ansprüche spätestens binnen 12 Werktagen nach Abrechnung mit

dem Dritten zuzusenden.

 

4.      Der Auftraggeber kann den Auftrag entziehen, wenn der

Auftragnehmer aus Anlass der Vergabe eine Abrede getroffen

hatte, die eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung

darstellt. Die Kündigung ist innerhalb von 12 Werktagen nach

Bekannt werden des Kündigungsgrundes auszusprechen. Nummer 3

gilt entsprechend.

5.      Die Kündigung ist schriftlich zu erklären.

 

6.      Der Auftragnehmer kann Aufmaß und Abnahme der von ihm

ausgeführten Leistungen alsbald nach der Kündigung verlangen;

er hat unverzüglich eine prüfbare Rechnung über die

ausgeführten Leistungen vorzulegen.

 

7.      Eine wegen Verzugs verwirkte, nach Zeit bemessene

Vertragsstrafe kann nur für die Zeit bis zum Tag der

Kündigung des Vertrags gefordert werden.

§ 9 Kündigung durch den Auftragnehmer

 1.      Der Auftragnehmer kann den Vertrag kündigen:

a) wenn der Auftraggeber eine ihm obliegende Handlung

    unterlässt und dadurch den Auftragnehmer außerstande setzt,

    die Leistung auszuführen (Annahmeverzug nach §§ 293 ff. BGB),

b) wenn der Auftraggeber eine fällige Zahlung nicht leistet

    oder sonst in Schuldnerverzug gerät.

 

2.      Die Kündigung ist schriftlich zu erklären. Sie ist erst

zulässig, wenn der Auftragnehmer dem Auftraggeber ohne Erfolg

eine angemessene Frist zur Vertragserfüllung gesetzt und

erklärt hat, dass er nach fruchtlosen, Ablauf der Frist den

Vertrag kündigen werde.

 

3.      Die bisherigen Leistungen sind nach den Vertragspreisen

abzurechnen. Außerdem hat der Auftragnehmer Anspruch auf

angemessene Entschädigung nach § 642 BGB; etwaige

weitergehende Ansprüche des Auftragnehmers bleiben unberührt.