Auszug
aus der VOB Die VOB ist für alle öffentlichen Auftraggeber verbindlich VOB Teil B: |
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Teil
B: § 2 Vergütung § 3 Ausführungsunterlagen § 4 Ausführung § 5 Ausführungsfristen § 6 Behinderung und Unterbrechung der Ausführung § 7 Verteilung der Gefahr § 8 Kündigung durch den Auftraggeber § 9 Kündigung durch den Auftragnehmer § 10 Haftung der Vertragsparteien § 11 Vertragsstrafe § 12 Abnahme § 13 Gewährleistung § 14 Abrechnung § 15 Stundenlohnarbeiten § 16 Zahlung § 17 Sicherheitsleistung § 18 Streitigkeiten
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§
7 Verteilung der Gefahr |
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Abnahme durch höhere Gewalt, Krieg, Aufruhr oder andere unabwendbare vom Auftragnehmer nicht zu vertretende Umstände beschädigt oder zerstört, so hat dieser für die ausgeführten Teile der Leistung die Ansprüche nach § 6 Nr.5; für andere Schäden besteht keine gegenseitige Ersatzpflicht. 2. Zu der ganz oder teilweise ausgeführten Leistung
gehören alle mit der baulichen Anlage unmittelbar verbundenen, in ihre Substanz eingegangenen Leistungen, unabhängig von deren Fertigstellungsgrad. 3. Zu der ganz oder teilweise ausgeführten Leistung
gehören nicht die noch nicht eingebauten Stoffe und Bauteile, sowie die Baustelleneinrichtung und Absteckungen. Zu der ganz oder teilweise ausgeführten Leistung gehören ebenfalls nicht Baubehelfe, z. B. Gerüste, auch wenn diese als Besondere Leistung oder selbständig vergeben sind. |
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§ 8 Kündigung durch
den Auftraggeber |
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1. (1) Der Auftraggeber kann bis zur Vollendung der
Leistung jederzeit den Vertrag kündigen. (2) Dem Auftragnehmer steht die vereinbarte Vergütung
zu. Er muss sich jedoch anrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrags an Kosten erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft und seines Betriebs erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt (§ 649 BGB). 2. (1) Der Auftraggeber kann den Vertrag kündigen,
wenn der
Zahlungen einstellt, das Vergleichsverfahren beantragt oder in Konkurs gerät. (2) Die ausgeführten Leistungen sind nach § 6
Nr. 5 abzurechnen. Der Auftraggeber kann Schadenersatz wegen Nichterfüllung des Restes verlangen. 3. (1) Der Auftraggeber kann den Vertrag kündigen,
wenn in den Fällen des § 4 Nr.7 und des § 5 Nr.4 die gesetzte Frist fruchtlos angelaufen ist (Entziehung des Auftrags). Die Entziehung des Auftrags kann auch einen in sich abgeschlossenen Teil der vertraglichen Leistung beschränkt werden. (2) Nach der Entziehung des Auftrags ist der Auftraggeber berechtigt, den noch nicht vollendeten Teil der Leistung zu Lasten des Auftragnehmers durch einen Dritten ausführen zu lassen, doch bleiben seine Ansprüche auf Ersatz des etwa entstehenden weiteren Schadens bestehen. Er ist auch berechtigt, auf die weitere Ausführung zu verzichten und Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen, wenn die Ausführung aus den Gründen, die zur Entziehung des Auftrags geführt haben, für ihn kein Interesse mehr hat. (3) Für die Weiterführung der Arbeiten kann der
Auftraggeber Geräte, Gerüste, auf der Baustelle vorhandene andere Einrichtungen und angelieferte Stoffe und Bauteile gegen angemessene Vergütung in Anspruch nehmen. (4)
Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer eine Aufstellung über die entstandenen Mehrkosten und über seine anderen Ansprüche spätestens binnen 12 Werktagen nach Abrechnung mit dem Dritten zuzusenden. 4. Der Auftraggeber kann den Auftrag entziehen,
wenn der Auftragnehmer aus Anlass der Vergabe eine Abrede getroffen hatte, die eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung darstellt. Die Kündigung ist innerhalb von 12 Werktagen nach Bekannt werden des Kündigungsgrundes auszusprechen. Nummer 3 gilt entsprechend. 5. Die Kündigung ist schriftlich zu erklären. 6. Der Auftragnehmer kann Aufmaß und Abnahme
der von ihm ausgeführten Leistungen alsbald nach der Kündigung verlangen; er hat unverzüglich eine prüfbare Rechnung über die ausgeführten Leistungen vorzulegen. 7. Eine wegen Verzugs verwirkte, nach Zeit bemessene Vertragsstrafe kann nur für die Zeit bis zum Tag der Kündigung des Vertrags gefordert werden. |
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§
9 Kündigung durch den Auftragnehmer |
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a) wenn der Auftraggeber eine ihm obliegende Handlung unterlässt und dadurch
den Auftragnehmer außerstande setzt, die Leistung auszuführen
(Annahmeverzug nach §§ 293 ff. BGB), b) wenn der Auftraggeber eine fällige Zahlung nicht leistet oder sonst in Schuldnerverzug
gerät. 2. Die Kündigung ist schriftlich zu erklären.
Sie ist erst zulässig, wenn der Auftragnehmer dem Auftraggeber ohne Erfolg eine angemessene Frist zur Vertragserfüllung gesetzt und erklärt hat, dass er nach fruchtlosen, Ablauf der Frist den Vertrag kündigen werde. 3. Die bisherigen Leistungen sind nach den Vertragspreisen abzurechnen. Außerdem hat der Auftragnehmer Anspruch auf angemessene Entschädigung nach § 642 BGB; etwaige weitergehende Ansprüche des Auftragnehmers bleiben unberührt. |
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