Auszug aus der VOB
Es wird keine Gewähr für die Richtigkeit übernommen !!
 

Die VOB ist für alle öffentlichen Auftraggeber verbindlich

VOB Teil B: DIN 1961 - Fassung 1992 Ergänzungsband 1998

 

Teil B:

 § 1       Art und Umfang der Leistung

§ 2       Vergütung

§ 3       Ausführungsunterlagen

§ 4       Ausführung

§ 5       Ausführungsfristen

§ 6       Behinderung und Unterbrechung der Ausführung

§ 7       Verteilung der Gefahr

§ 8       Kündigung durch den Auftraggeber

§ 9       Kündigung durch den Auftragnehmer

§ 10     Haftung der Vertragsparteien

§ 11     Vertragsstrafe

§ 12     Abnahme

§ 13     Gewährleistung

§ 14     Abrechnung

§ 15     Stundenlohnarbeiten

§ 16     Zahlung

§ 17     Sicherheitsleistung

§ 18     Streitigkeiten

 

§ 16 Zahlung

1.

(1)     Abschlagszahlungen sind auf Antrag in Höhe des Wertes der

jeweils nachgewiesenen vertragsgemäßen Leistungen

einschließlich des ausgewiesenen, darauf entfallenden

Umsatzsteuerbetrags in möglichst kurzen Zeitabständen zu

gewähren. Die Leistungen sind durch eine prüfbare Aufstellung

nachzuweisen, die eine rasche und sichere Beurteilung der

Leistungen ermöglichen muss. Als Leistungen gelten hierbei

auch die für die geforderte Leistung eigens angefertigten und

bereitgestellten Bauteile sowie die auf der Baustelle

angelieferten Stoffe und Bauteile, wenn dem Auftraggeber nach

seiner Wahl das Eigentum an ihnen übertragen ist oder

entsprechende Sicherheit gegeben wird.

(2)    Gegenforderungen können einbehalten werden. Andere

Einbehalte sind nur in den im Vertrag und in den gesetzlichen

Bestimmungen vorgesehenen Fällen zulässig.

(3)     Abschlagszahlungen sind binnen 18 Werktagen nach Zugang

der Aufstellung zu leisten.

(4)     Die Abschlagszahlungen sind ohne Einfluss auf die Haftung

und Gewährleistung des Auftragnehmers: sie gelten nicht als

Abnahme von Teilen der Leistung.

 

2.

(1)    Vorauszahlungen können auch nach Vertragsabschluß

vereinbart werden: hierfür ist auf Verlangen des

Auftraggebers ausreichende Sicherheit zu leisten. Diese

Vorauszahlungen sind, sofern nichts anderes vereinbart wird,

mit 1 v. H. über dem Lombardsatz der Deutschen Bundesbank zu

verzinsen.

(2)     Vorauszahlungen sind auf die nächstfälligen Zahlungen

anzurechnen, soweit damit Leistungen abzugelten sind, für

welche die Vorauszahlungen gewährt worden sind.

 

3.

(1)    Die Schlusszahlung ist alsbald nach Prüfung und

Feststellung der vom Auftragnehmer vorgelegten

Schlussrechnung zu leisten, spätestens innerhalb von 2

Monaten nach Zugang. Die Prüfung der Schlussrechnung ist nach

Möglichkeit zu beschleunigen. Verzögert sie sich, so ist das

unbestrittene Guthaben als Abschlagszahlung sofort zu zahlen.

(2)     Die vorbehaltlose Annahme der Schlusszahlung schließt

Nachforderungen aus, wenn der Auftragnehmer über die

Schlusszahlung schriftlich unterrichtet und auf die

Ausschlusswirkung hingewiesen wurde.

(3)     Einer Schlusszahlung steht es gleich, wenn der

Auftraggeber unter Hinweis auf geleistete Zahlungen weitere

Zahlungen endgültig und schriftlich ablehnt.

(4)     Auch früher gestellte, aber unerledigte Forderungen

werden ausgeschlossen, wenn sie nicht nochmals vorbehalten

werden.

(5)     Ein Vorbehalt ist innerhalb von 24 Werktagen nach Zugang

der Mitteilung nach Abs. 2 und 3 über die Schlusszahlung zu

erklären. Er wird hinfällig, wenn nicht innerhalb von

weiteren 24 Werktagen eine prüfbare Rechnung über die

vorbehaltenen Forderungen eingereicht oder, wenn das nicht

möglich ist, der Vorbehalt eingehend begründet wird.

(6)     Die Ausschlussfristen gelten nicht für ein Verlangen nach

Richtigstellung der Schlussrechnung und -zahlung wegen

Aufmaß-, Rechen- und Übertragungsfehlern.

 

4.      In sich abgeschlossene Teile der Leistung können nach

Teilabnahme ohne Rücksicht auf die Vollendung der übrlgen

Leistungen endgültig festgestellt und

bezahlt werden.

 

5.        

(1)     Alle Zahlungen sind aufs „äußerste zu beschleunigen.

(2)     Nicht vereinbarte Skontoabzüge sind unzulässig.

(3)     Zahlt der Auftraggeber bei Fälligkeit nicht, so kann ihm

der Auftragnehmer eine angemessene Nachfrist setzen. Zahlt er

auch innerhalb der Nachfrist nicht, so hat der Auftragnehmer

vom Ende der Nachfrist an Anspruch auf Zinsen in Höhe von 1

v. H. über dem Lombardsatz der Deutschen Bundesbank, wenn er

nicht einen höheren Verzugsschaden nachweist. Außerdem darf

er die Arbeiten bis zur Zahlung einstellen.

 

6.      Der Auftraggeber ist berechtigt, zur Erfüllung seiner

Verpflichtungen aus den Nummern 1 bis 5 Zahlungen an

Gläubiger des Auftragnehmers zu leisten, soweit sie an der

Ausführung der vertraglichen Leistung des Auftragnehmers

aufgrund eines mit diesem abgeschlossenen Dienst- oder

Werkvertrags beteiligt sind und der Auftragnehmer in

Zahlungsverzug gekommen ist. Der Auftragnehmer ist

verpflichtet, sich auf Verfangen des Auftraggebers innerhalb

einer von diesem gesetzten Frist darüber zu erklären, ob und

inwieweit er die Forderungen seiner Gläubiger anerkennt: wird

diese Erklärung nicht rechtzeitig abgegeben, so gelten die

Forderungen als anerkannt und der Zahlungsverzug als

bestätigt.

§ 17 Sicherheitsleistung

 

1.

(1)     Wenn Sicherheitsleistung vereinbart ist, gelten die §§

232 bis 240 BGB, soweit sich aus den nachstehenden

Bestimmungen nichts anderes ergibt.

(2)     Die Sicherheit dient dazu, die vertragsgemäße Ausführung

der Leistung und die Gewährleistung sicherzustellen.

 

2.      Wenn im Vertrag nichts anderes vereinbart ist, kann

Sicherheit durch Einbehalt oder Hinterlegung von Geld oder

durch Bürgschaft eines Kreditinstituts oder

Kreditversicherers geleistet werden, sofern das

Kreditinstitut oder Kreditversicherer

- in der Europäischen Gemeinschaft oder

- in einem Staat der Vertragsparteien des Abkommens über den

Europäischen Wirtschaftsraum

oder

- in einem Staat der Vertragsparteien des WTO-Übereinkommens

über das öffentliche Beschaffungswesen

zugelassen ist.

 

3.      Der Auftragnehmer hat die Wahl unter den verschiedenen Arten

der Sicherheit; er kann eine Sicherheit durch eine andere

ersetzen.

 

4.      Bei Sicherheitsleistung durch Bürgschaft ist Voraussetzung,

dass der Auftraggeber den Bürgen als tauglich anerkannt hat.

Die Bürgschaftserklärung ist schriftlich unter Verzicht auf

die Einrede der Vorausklage abzugeben (§ 771 BGB): sie darf

nicht auf bestimmte Zeit begrenzt und muss nach Vorschrift

des Auftraggebers ausgestellt sein.

 

5.       Wird Sicherheit durch Hinterlegung von Geld geleistet, so hat

der Auftragnehmer den Betrag bei einem zu vereinbarenden

Geldinstitut auf ein Sperrkonto einzuzahlen, über das beide

Parteien nur gemeinsam verfügen können. Etwaige Zinsen stehen

dem Auftragnehmer zu.

 

6.

(1)    Soll der Auftraggeber vereinbarungsgemäß die Sicherheit

in Teilbeträgen von seinen Zahlungen einbehalten, so darf er

jeweils die Zahlung um höchstens 10 v. H. kürzen, bis die

vereinbarte Sicherheitssumme erreicht ist. Den jeweils

einbehaltenen Betrag hat er dem Auftragnehmer mitzuteilen und

binnen 18 Werktagen nach dieser Mitteilung auf Sperrkonto bei

dem vereinbarten Geldinstitut einzuzahlen. Gleichzeitig muss

er veranlassen, dass dieses Geldinstitut den Auftragnehmer

von der Einzahlung des Sicherheitsbetrags benachrichtigt.

Nummer 5 gilt entsprechend.

(2)    Bei kleineren oder kurzfristigen Aufträgen ist es

zulässig, dass der Auftraggeber den einbehaltenen

Sicherheitsbetrag erst bei der Schlusszahlung

auf das Sperrkonto einzahlt.

(3)    Zahlt der Auftraggeber den einbehaltenen Betrag nicht

rechtzeitig ein, so kann ihm der Auftragnehmer hierfür eine

angemessene Nachfrist setzen. Lässt der Auftraggeber auch

diese verstreichen, so kann der Auftragnehmer die sofortige

Auszahlung des einbehaltenen Betrags verlangen und braucht

dann keine Sicherheit mehr zu leisten.

(4)    Öffentliche Auftraggeber sind berechtigt, den als

Sicherheit einbehaltenen Betrag auf eigenes Verwahrgeldkonto

zu nehmen; der Betrag wird nicht verzinst.

7.      Der Auftragnehmer hat die Sicherheit binnen 18 Werktagen nach

Vertragsabschluß zu leisten, wenn nichts anderes vereinbart

ist. Soweit er diese Verpflichtung nicht erfüllt hat, ist der

Auftraggeber berechtigt, vom Guthaben des Auftragnehmers

einen Betrag in Höhe der vereinbarten Sicherheit

einzubehalten. Im übrigen gelten Nummer 5 und Nummer 6 außer

Absatz 1 Satz 1 entsprechend.

8.      Der Auftraggeber hat eine nicht verwertete Sicherheit zum

vereinbarten Zeitpunkt, spätestens nach Ablauf der

Verjährungsfrist für die Gewährleistung, zurückzugeben.

Soweit jedoch zu dieser Zeit seine Ansprüche noch nicht

erfüllt sind, darf er einen entsprechenden Teil der

Sicherheit zurückhalten.

§ 18 Streitigkeiten

 1.      Liegen die Voraussetzungen für eine Gerichtsstandvereinbarung

nach § 38 Zivilprozessordnung vor, richtet sich der

Gerichtsstand für Streitigkeiten aus dem Vertrag nach dem

Sitz der für die Prozessvertretung des Auftraggebers

zuständigen Stelle, wenn nichts anderes vereinbart ist. Sie

ist dem Auftragnehmer auf Verlangen mitzuteilen.

 

2.      Entstehen bei Verträgen mit Behörden

Meinungsverschiedenheiten, so soll der Auftragnehmer zunächst

die der auftraggebenden Stelle unmittelbar vorgesetzte Stelle

anrufen. Diese soll dem Auftragnehmer Gelegenheit zur

mündlichen Aussprache geben und ihn möglichst innerhalb von 2

Monaten nach der Anrufung schriftlich bescheiden und dabei

auf die Rechtsfolgen des Satzes 3 hinweisen. Die Entscheidung

gilt als anerkannt, wenn der Auftragnehmer nicht innerhalb

von 2 Monaten nach Eingang des Bescheides schriftlich

Einspruch beim Auftraggeber erhebt und dieser ihn auf die

Ausschlussfrist hingewiesen hat.

 

3.      Bei Meinungsverschiedenheiten über die Eigenschaft von

Stoffen und Bauteilen, für die allgemeingültige

Prüfungsverfahren bestehen, und über die Zulässigkeit oder

Zuverlässigkeit der bei der Prüfung verwendeten Maschinen

oder angewendeten Prüfungsverfahren kann jede Vertragspartei

nach vorheriger Benachrichtigung der anderen Vertragspartei

die materialtechnische Untersuchung durch eine staatliche

oder staatlich anerkannte Materialprüfungsstelle vornehmen

lassen: deren Feststellungen sind verbindlich. Die Kosten

trägt der unterliegende Teil.

 

4.      Streitfälle berechtigen den Auftragnehmer nicht, die Arbeiten einzustellen.