Auszug
aus der VOB Die VOB ist für alle öffentlichen Auftraggeber verbindlich VOB Teil B: |
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Teil
B: § 2 Vergütung § 3 Ausführungsunterlagen § 4 Ausführung § 5 Ausführungsfristen § 6 Behinderung und Unterbrechung der Ausführung § 7 Verteilung der Gefahr § 8 Kündigung durch den Auftraggeber § 9 Kündigung durch den Auftragnehmer § 10 Haftung der Vertragsparteien § 11 Vertragsstrafe § 12 Abnahme § 13 Gewährleistung § 14 Abrechnung § 15 Stundenlohnarbeiten § 16 Zahlung § 17 Sicherheitsleistung § 18 Streitigkeiten
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§
16 Zahlung |
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1. (1) Abschlagszahlungen sind auf Antrag in Höhe
des Wertes der jeweils
nachgewiesenen vertragsgemäßen Leistungen einschließlich
des ausgewiesenen, darauf entfallenden Umsatzsteuerbetrags
in möglichst kurzen Zeitabständen zu gewähren.
Die Leistungen sind durch eine prüfbare Aufstellung nachzuweisen,
die eine rasche und sichere Beurteilung der Leistungen
ermöglichen muss. Als Leistungen gelten hierbei auch
die für die geforderte Leistung eigens angefertigten und bereitgestellten
Bauteile sowie die auf der Baustelle angelieferten
Stoffe und Bauteile, wenn dem Auftraggeber nach seiner
Wahl das Eigentum an ihnen übertragen ist oder entsprechende
Sicherheit gegeben wird. (2) Gegenforderungen können einbehalten werden.
Andere Einbehalte
sind nur in den im Vertrag und in den gesetzlichen Bestimmungen
vorgesehenen Fällen zulässig. (3) Abschlagszahlungen sind binnen 18 Werktagen
nach Zugang der Aufstellung zu leisten. (4) Die Abschlagszahlungen sind ohne Einfluss
auf die Haftung und
Gewährleistung des Auftragnehmers: sie gelten nicht als Abnahme
von Teilen der Leistung. 2. (1) Vorauszahlungen können auch nach Vertragsabschluß vereinbart
werden: hierfür ist auf Verlangen des Auftraggebers
ausreichende Sicherheit zu leisten. Diese Vorauszahlungen
sind, sofern nichts anderes vereinbart wird, mit
1 v. H. über dem Lombardsatz der Deutschen Bundesbank zu verzinsen. (2) Vorauszahlungen sind auf die nächstfälligen
Zahlungen anzurechnen,
soweit damit Leistungen abzugelten sind, für welche
die Vorauszahlungen gewährt worden sind. 3. (1) Die Schlusszahlung ist alsbald nach Prüfung
und Feststellung
der vom Auftragnehmer vorgelegten Schlussrechnung
zu leisten, spätestens innerhalb von 2 Monaten
nach Zugang. Die Prüfung der Schlussrechnung ist nach Möglichkeit
zu beschleunigen. Verzögert sie sich, so ist das unbestrittene
Guthaben als Abschlagszahlung sofort zu zahlen. (2) Die vorbehaltlose Annahme der Schlusszahlung
schließt Nachforderungen
aus, wenn der Auftragnehmer über die Schlusszahlung
schriftlich unterrichtet und auf die Ausschlusswirkung
hingewiesen wurde. (3) Einer Schlusszahlung steht es gleich, wenn
der Auftraggeber
unter Hinweis auf geleistete Zahlungen weitere Zahlungen
endgültig und schriftlich ablehnt. (4) Auch früher gestellte, aber unerledigte Forderungen werden
ausgeschlossen, wenn sie nicht nochmals vorbehalten werden. (5) Ein Vorbehalt ist innerhalb von 24 Werktagen
nach Zugang der
Mitteilung nach Abs. 2 und 3 über die Schlusszahlung zu erklären.
Er wird hinfällig, wenn nicht innerhalb von weiteren
24 Werktagen eine prüfbare Rechnung über die vorbehaltenen
Forderungen eingereicht oder, wenn das nicht möglich
ist, der Vorbehalt eingehend begründet wird. (6) Die Ausschlussfristen gelten nicht für ein
Verlangen nach Richtigstellung
der Schlussrechnung und -zahlung wegen Aufmaß-,
Rechen- und Übertragungsfehlern. 4. In sich abgeschlossene Teile der Leistung
können nach Teilabnahme
ohne Rücksicht auf die Vollendung der übrlgen Leistungen
endgültig festgestellt und bezahlt
werden. 5. (1) Alle Zahlungen sind aufs „äußerste zu beschleunigen. (2) Nicht vereinbarte Skontoabzüge sind unzulässig. (3) Zahlt der Auftraggeber bei Fälligkeit nicht,
so kann ihm der
Auftragnehmer eine angemessene Nachfrist setzen. Zahlt er auch
innerhalb der Nachfrist nicht, so hat der Auftragnehmer vom
Ende der Nachfrist an Anspruch auf Zinsen in Höhe von 1 v.
H. über dem Lombardsatz der Deutschen Bundesbank, wenn er nicht
einen höheren Verzugsschaden nachweist. Außerdem darf er
die Arbeiten bis zur Zahlung einstellen. 6. Der Auftraggeber ist berechtigt, zur Erfüllung
seiner Verpflichtungen
aus den Nummern 1 bis 5 Zahlungen an Gläubiger
des Auftragnehmers zu leisten, soweit sie an der Ausführung
der vertraglichen Leistung des Auftragnehmers aufgrund
eines mit diesem abgeschlossenen Dienst- oder Werkvertrags
beteiligt sind und der Auftragnehmer in Zahlungsverzug
gekommen ist. Der Auftragnehmer ist verpflichtet,
sich auf Verfangen des Auftraggebers innerhalb einer
von diesem gesetzten Frist darüber zu erklären, ob und inwieweit
er die Forderungen seiner Gläubiger anerkennt: wird diese
Erklärung nicht rechtzeitig abgegeben, so gelten die Forderungen
als anerkannt und der Zahlungsverzug als bestätigt. |
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§ 17 Sicherheitsleistung |
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1. (1) Wenn Sicherheitsleistung vereinbart ist, gelten
die §§ 232
bis 240 BGB, soweit sich aus den nachstehenden Bestimmungen
nichts anderes ergibt. (2) Die Sicherheit dient dazu, die vertragsgemäße
Ausführung der Leistung und die Gewährleistung sicherzustellen. 2. Wenn im Vertrag nichts anderes vereinbart
ist, kann Sicherheit
durch Einbehalt oder Hinterlegung von Geld oder durch
Bürgschaft eines Kreditinstituts oder Kreditversicherers
geleistet werden, sofern das Kreditinstitut
oder Kreditversicherer -
in der Europäischen Gemeinschaft oder -
in einem Staat der Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum oder -
in einem Staat der Vertragsparteien des WTO-Übereinkommens über
das öffentliche Beschaffungswesen zugelassen
ist. 3. Der Auftragnehmer hat die Wahl unter den
verschiedenen Arten der
Sicherheit; er kann eine Sicherheit durch eine andere ersetzen. 4. Bei Sicherheitsleistung durch Bürgschaft
ist Voraussetzung, dass
der Auftraggeber den Bürgen als tauglich anerkannt hat. Die
Bürgschaftserklärung ist schriftlich unter Verzicht auf die
Einrede der Vorausklage abzugeben (§ 771 BGB): sie darf nicht
auf bestimmte Zeit begrenzt und muss nach Vorschrift des
Auftraggebers ausgestellt sein. 5. Wird Sicherheit durch Hinterlegung von Geld
geleistet, so hat der
Auftragnehmer den Betrag bei einem zu vereinbarenden Geldinstitut
auf ein Sperrkonto einzuzahlen, über das beide Parteien
nur gemeinsam verfügen können. Etwaige Zinsen stehen dem
Auftragnehmer zu. 6. (1) Soll der Auftraggeber vereinbarungsgemäß die
Sicherheit in
Teilbeträgen von seinen Zahlungen einbehalten, so darf er jeweils
die Zahlung um höchstens 10 v. H. kürzen, bis die vereinbarte
Sicherheitssumme erreicht ist. Den jeweils einbehaltenen
Betrag hat er dem Auftragnehmer mitzuteilen und binnen
18 Werktagen nach dieser Mitteilung auf Sperrkonto bei dem
vereinbarten Geldinstitut einzuzahlen. Gleichzeitig muss er
veranlassen, dass dieses Geldinstitut den Auftragnehmer von
der Einzahlung des Sicherheitsbetrags benachrichtigt. Nummer
5 gilt entsprechend. (2) Bei kleineren oder kurzfristigen Aufträgen
ist es zulässig,
dass der Auftraggeber den einbehaltenen Sicherheitsbetrag
erst bei der Schlusszahlung auf
das Sperrkonto einzahlt. (3) Zahlt der Auftraggeber den einbehaltenen Betrag
nicht rechtzeitig
ein, so kann ihm der Auftragnehmer hierfür eine angemessene
Nachfrist setzen. Lässt der Auftraggeber auch diese
verstreichen, so kann der Auftragnehmer die sofortige Auszahlung
des einbehaltenen Betrags verlangen und braucht dann
keine Sicherheit mehr zu leisten. (4) Öffentliche Auftraggeber sind berechtigt, den
als Sicherheit
einbehaltenen Betrag auf eigenes Verwahrgeldkonto zu
nehmen; der Betrag wird nicht verzinst. 7. Der Auftragnehmer hat die Sicherheit binnen
18 Werktagen nach Vertragsabschluß
zu leisten, wenn nichts anderes vereinbart ist.
Soweit er diese Verpflichtung nicht erfüllt hat, ist der Auftraggeber
berechtigt, vom Guthaben des Auftragnehmers einen
Betrag in Höhe der vereinbarten Sicherheit einzubehalten.
Im übrigen gelten Nummer 5 und Nummer 6 außer Absatz
1 Satz 1 entsprechend. 8. Der Auftraggeber hat eine nicht verwertete
Sicherheit zum vereinbarten
Zeitpunkt, spätestens nach Ablauf der Verjährungsfrist
für die Gewährleistung, zurückzugeben. Soweit
jedoch zu dieser Zeit seine Ansprüche noch nicht erfüllt
sind, darf er einen entsprechenden Teil der Sicherheit
zurückhalten. |
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§
18 Streitigkeiten |
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nach
§ 38 Zivilprozessordnung vor, richtet sich der Gerichtsstand
für Streitigkeiten aus dem Vertrag nach dem Sitz
der für die Prozessvertretung des Auftraggebers zuständigen
Stelle, wenn nichts anderes vereinbart ist. Sie ist
dem Auftragnehmer auf Verlangen mitzuteilen. 2. Entstehen bei Verträgen mit Behörden Meinungsverschiedenheiten,
so soll der Auftragnehmer zunächst die
der auftraggebenden Stelle unmittelbar vorgesetzte Stelle anrufen.
Diese soll dem Auftragnehmer Gelegenheit zur mündlichen
Aussprache geben und ihn möglichst innerhalb von 2 Monaten
nach der Anrufung schriftlich bescheiden und dabei auf
die Rechtsfolgen des Satzes 3 hinweisen. Die Entscheidung gilt
als anerkannt, wenn der Auftragnehmer nicht innerhalb von
2 Monaten nach Eingang des Bescheides schriftlich Einspruch
beim Auftraggeber erhebt und dieser ihn auf die Ausschlussfrist
hingewiesen hat. 3. Bei Meinungsverschiedenheiten über die Eigenschaft
von Stoffen
und Bauteilen, für die allgemeingültige Prüfungsverfahren
bestehen, und über die Zulässigkeit oder Zuverlässigkeit
der bei der Prüfung verwendeten Maschinen oder
angewendeten Prüfungsverfahren kann jede Vertragspartei nach
vorheriger Benachrichtigung der anderen Vertragspartei die
materialtechnische Untersuchung durch eine staatliche oder
staatlich anerkannte Materialprüfungsstelle vornehmen lassen:
deren Feststellungen sind verbindlich. Die Kosten trägt
der unterliegende Teil. 4. Streitfälle berechtigen den Auftragnehmer
nicht, die Arbeiten |
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