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Änderungen durch die VOB 2000

Änderungen in den EU-Vergaberichtlinien sowie die Anpassung an das Bau- und Vergaberecht in Deutshclan machten die Überarbeitung der VOB notwendig. Die VOB 2000 steht nun kurz vor Ihrer Verabschiedung.

Die vorgesehenen Änderungen, meint Olaf Hofmann beim Symposium "VOB 2000 - Baurecht für Praktiker" auf der internationalen Handwerksmesse, " sind allerdings nicht so spannend wie die Begleitmusik." Hintergrund für die Überarbeitung der VOB/A, so der Lehrbeauftragte für Baurecht an der Universität der Bundeswehr in München und Verfasser zahlreicher Standardwerke zum privaten Baurecht, seien die Änderungen bei der Vergabeverordnung, deren Inhalt in einzelnen Punkten gravierende Folgen für das Vergaberecht haben werde. Dies gelte insbesondere für die VErpflichtung des öffentlcihen Auftraggebers, der künftig die beteiligten Bieter spätestens sieben Kalendertage vor der Zuschlagserteilung darüber informieren muß, wer den Zuschlag erhält, sodass sich benachteiligteBieter noch rechtzeitig wehren können. Vorläufig gelten diese Regelungen nur bei Aufträgen, die den Gesamtauftragswert von fünf Millionen EURO überschreiten. Die neue VOB/A wird unter anderem folgende Änderungen bringen:

In Zukunft dürfen Bedarfspositionen nur noch in Ausnahmefällen in die Leistungsbeschreibung aufgenommen werden. Gleiches gilt für die sogenannten "angehängten" Stundenlohnarbeiten. Auch sie dürfen nur noch in dem unbedingt erforderlichen Umfang in die Leistungsbeschreibung aufgenommen werden.

Sicherheitsleistungen dürfen bei beschränkten Ausschreibungen nicht mehr verlangt werden.

Preisnachlässe sind in den Angeboten transparent zu machen und dürfen von der Vergabestelle nur gewertet werden,
wenn Sie ohne Bedingungen gewährt werden.

Der Auftragnehmer muß den Bietern auf Anforderung unverzüglich die Namen der übrigen Bieter sowie die verlesenen und nachgerechneten Endbeträge der Angebote nennen.

Ein anderes großes Problem besonders in der Bauwirtschaft, erläutert Dr. Olaf Hofmann, sei, daß nicht wenige Auftraggeber zur Finanzierung Ihrer Baumaßnahme den "Gerichtskredit" wählen. Dabei wird die Zahlung der Handwerksforderung mit dem Hinweis auf behauptete Mängel verweigert, mit dem Ziel, in einem langwierigen Bauprozess bis zur Entscheidung des Gerichts die Zahlung "gestundet" zu bekommen. Nicht nur die VOB/B 2000, auch die Neuregelungen des Werkvertragsrechts im BGB sowie das Gesetz zur Beschleunigung fälliger Zahlungen sollen dem künftig entgegenwirken.

Gerät der Auftraggeber mit seiner Zahlung in Verzug, darf der Handwerker nicht nur ein Prozent, sondern fünf Prozent über dem sogenannten Zinssatz der Spitzenrefinanzierungsfazilität der Europäischen Zentralbank verlangen. Beim derzeitgen Zinssatz wäre das ein Verzugszins von 9,25 Prozent. Der Verzug soll generell und ohne jede Mahnung 30 Tage nach Fälligkeit der Forderung eintreten.

Die wichtigste Neuerung: Der Auftragnehmer kann eine Abnahme ersetzende Fertigstellungsbescheinigung, die die Vorraussetzung für eine Schlussrechnung ist, dadurch erreichen, daß er einen Gutachter bestellt, der das Bauwerk als im wesentlichen mängelfrei bezeichnet.

Die Vergütung für Subunternehmer soll schon dann fällig werden, wenn der Hauptunternehmer vom Auftraggeber für die Leistung des Subunternehmers den Werklohn oder einen Teil hiervon erhalten hat. Die Einschaltung von Subunternehmehrn durch den Auftragnehmer soll allerdings nur noch mit Zustimmung des Auftraggebers möglich sein. Bei unbefugter Weitergabe von Bauleistungen kann der Auftraggeber den Vertrag kündigen.

Quelle: Deutsche Handwerkszeitung vom 07.04.2000

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