Eine
Konformitätserklärung nach der Bauproduktenrichtlinie (BPR), die national
durch dasBauproduktengesetz (BauPG) umgesetzt wurde, ist gegenwärtig noch nicht
möglich, da dieentsprechenden harmonisierten Normen zur Konkretisierung der abstrakten
Regelungen derBPR bzw., des BauPG noch keine Geltung haben.
Es kann gegenwärtig lediglich für kraftbetätigte Tore eine Konformität
nach der Maschinenrichtlinie erfolgen. Mit dieser Konformität ist zugleich die Übereinstimmung mit der
Niederspannungsrichtlinien und der Richtlinie zur elektromagnetischen Verträglichkeit zu bestätigen.
Die Maschinen- und die Niederspannungsrichtlinien sind national mit dem Gerätesicherheitsgesetz
mit zusätzlichen Verordnungen (1. und 9. VO) umgesetzt. Die Richtlinie über die elektromagnetische
Verträglichkeit ist mit dem Gesetz zur elektromagnetischen Verträglichkeit (EMV-Gesetz) in
deutsches Recht umgesetzt worden.
Die Maschinenrichtlinie ist 1998 in einer kodifizierten Fassung erschienen.
Sie beinhaltet keine sachlichen Änderungen, es sind vielmehr zur besseren Lesbarkeit die einzelnen
Änderungen der Richtlinie eingearbeitet worden. Die kodifizierte Fassung der Maschinenrichtlinie
hat eine neue Nummer erhalten, nämlich 98/37/EG.
Da in der Praxis mit der neuen Nummer fälschlicherweise auch eine neue
Richtlinie verbunden wird,kommt es vor, das Hersteller- oder Konformitätserklärungen nach der Maschinenrichtlinie
mit Angabe der alten Maschinenrichtliniennummer beanstandet werden, was
nicht ganz korrekt ist.
Die ursprüngliche Fassung der Maschinenrichtlinie 89/392/EWG und die nachfolgendenÄnderungsrichtlinien sind zwar aufgehoben worden, jedoch mit der Maßgabe,
dass die Bezugnahme auf die aufgehobenen Richtlinien als Bezugnahme auf die Richtlinie
98/37/EG nach Maßgabe der Entsprechungstabelle im Anhang IX der 98/37/EG möglich
ist.
So ist zwar der Hinweis auf die Richtlinie 98/37/EG und deren Umsetzung
durch die 9. Verordnung zum GSG, deren letzte Änderung durch die zweite Verordnung zur Änderung
von Verordnungen zum GSG vom 28.09.1995 datiert, kurios, aber rechtlich durchaus
ebenso in Ordnung wie die Inbezugnahme der ursprünglichen Maschinenrichtlinienfassung
mit ihren Änderungen.
Zur Vermeidung unnötiger Rückfragen, haben wir unsere Muster für die Hersteller-
und die
Konformitätserklärung nach der Maschinenrichtlinie auf die Neufassung
der Maschinenrichtlinie unter Verzicht der Nennung des
Datums des GSG abgeändert. Der Hinweis auf die jeweilige Umsetzung
erfolgt deshalb, weil der Bürger nicht direkt durch eine
Richtlinie, sondern immer nur durch deren Umsetzung in
nationales Recht
gebunden werden kann. im Export allerdings wird der Hinweis auf deutsche
Umsetzungen wenig Aussagekraft haben. Hier reicht der Hinweis auf
die Richtlinien. Die neuen Fassungen der Muster liegen
bei.
Wir machen nochmals darauf aufmerksam, dass für unmontierte
Tore eine Herstellerklärung ohne CE-Zeichen und für montierte Tore eine Konformitätserklärung mit CE-Zeichen
notwendig ist.
2. DIN
EN 1634-1 erschienen
Im April erschien mit Ausgabedatum März 2000
DIN EN 1634-1
Feuerwiderstandsprüfungen für Tür- und Abschlußeinrichtungen
Teil 1: Feuerschutzabschlüsse
Diese Norm legt Prüfverfahren
für die Bestimmung der Feuerwiderstandsdauer von Feuer- und Abschlußeinrichtungen fest,
die für den Einbau in Öffnungen von vertikalen baumabschließenden
Bauteilen vorgesehen sind.
Die Norm gilt in Verbindung mit EN 1363-1 - Feuerwiderstandsprüfungen,
Teil 1 Allgemeine Anforderungen
- und ersetzt teilweise DIN 4102-5 - Brandverhalten von Baustoffen
und Bauteilen, Feuerschutzabschlüsse,
Abschlüsse in Fahrschachtwänden und gegen Feuer widerstandsfähige Verglasungen,
Begriffe, Anforderungen, Prüfungen.
Die Problematik dieser europäischen
normativen Regelungen hatten wir bereits mit Rundschreiben 312000 vom o9. März 2000 angesprochen.
Sowohl die Einführung des Plattenthermometers als auch die Regelungen zu den Druckverhältnissen
im Brandraum und die veränderte Anordnung der Meßpunkte werden zu Konstruktionsänderungen
von Feuerschutztoren zwingen.
Es ist deshalb notwendig, für
eine möglichst lange Übergangszeit Prüfungen auf der Grundlage von
DIN 4102-5 beizubehalten. Das setzt
voraus, dass die T - Klassifikation im Baurecht vorerst nicht geändert
wird.
Die Anforderungen an Feuerschutztore
sind im übrigen europäisch noch nicht genormt. An den entsprechenden Entwürfen wird
jedoch gearbeitet.
Quelle: BVT - Bundesweite
Vereinigung von Torherstellern.
http://www.ebm.de/ivest.htm
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