KONFORMITÄTSERKLÄRUNG
Erklärung der Konformität

Eine Konformitätserklärung nach der Bauproduktenrichtlinie (BPR), die national durch dasBauproduktengesetz (BauPG) umgesetzt wurde, ist gegenwärtig noch nicht möglich, da dieentsprechenden harmonisierten Normen zur Konkretisierung der abstrakten Regelungen derBPR bzw., des BauPG noch keine Geltung haben.

Es kann gegenwärtig lediglich für kraftbetätigte Tore eine Konformität nach der Maschinenrichtlinie erfolgen. Mit dieser Konformität ist zugleich die Übereinstimmung mit der Niederspannungsrichtlinien und der Richtlinie zur elektromagnetischen Verträglichkeit zu bestätigen. Die Maschinen- und die Niederspannungsrichtlinien sind national mit dem Gerätesicherheitsgesetz mit zusätzlichen Verordnungen (1. und 9. VO) umgesetzt. Die Richtlinie über die elektromagnetische Verträglichkeit ist mit dem Gesetz zur elektromagnetischen Verträglichkeit (EMV-Gesetz) in deutsches Recht umgesetzt worden.

Die Maschinenrichtlinie ist 1998 in einer kodifizierten Fassung erschienen. Sie beinhaltet keine sachlichen Änderungen, es sind vielmehr zur besseren Lesbarkeit die einzelnen Änderungen der Richtlinie eingearbeitet worden. Die kodifizierte Fassung der Maschinenrichtlinie hat eine neue Nummer erhalten, nämlich 98/37/EG.

Da in der Praxis mit der neuen Nummer fälschlicherweise auch eine neue Richtlinie verbunden wird,kommt es vor, das Hersteller- oder Konformitätserklärungen nach der Maschinenrichtlinie mit Angabe der alten Maschinenrichtliniennummer beanstandet werden, was nicht ganz korrekt ist.

Die ursprüngliche Fassung der Maschinenrichtlinie 89/392/EWG und die nachfolgendenÄnderungsrichtlinien sind zwar aufgehoben worden, jedoch mit der Maßgabe, dass die Bezugnahme auf die aufgehobenen Richtlinien als Bezugnahme auf die Richtlinie 98/37/EG nach Maßgabe der Entsprechungstabelle im Anhang IX der 98/37/EG möglich ist.

So ist zwar der Hinweis auf die Richtlinie 98/37/EG und deren Umsetzung durch die 9. Verordnung zum GSG, deren letzte Änderung durch die zweite Verordnung zur Änderung von Verordnungen zum GSG vom 28.09.1995 datiert, kurios, aber rechtlich durchaus ebenso in Ordnung wie die Inbezugnahme der ursprünglichen Maschinenrichtlinienfassung mit ihren Änderungen.

Zur Vermeidung unnötiger Rückfragen, haben wir unsere Muster für die Hersteller- und die
Konformitätserklärung nach der Maschinenrichtlinie auf die Neufassung der Maschinenrichtlinie unter Verzicht der Nennung des Datums des GSG abgeändert. Der Hinweis auf die jeweilige Umsetzung erfolgt deshalb, weil der Bürger nicht direkt durch eine Richtlinie, sondern immer nur durch deren Umsetzung in nationales Recht
gebunden werden kann. im Export allerdings wird der Hinweis auf deutsche Umsetzungen wenig Aussagekraft haben. Hier reicht der Hinweis auf die Richtlinien. Die neuen Fassungen der Muster liegen bei.

Wir machen nochmals darauf aufmerksam, dass für unmontierte Tore eine Herstellerklärung ohne CE-Zeichen und für montierte Tore eine Konformitätserklärung mit CE-Zeichen notwendig ist.

2.             DIN EN 1634-1 erschienen

Im April erschien mit Ausgabedatum März 2000

DIN EN 1634-1

Feuerwiderstandsprüfungen für Tür- und Abschlußeinrichtungen

Teil 1: Feuerschutzabschlüsse

Diese Norm legt Prüfverfahren für die Bestimmung der Feuerwiderstandsdauer von Feuer- und Abschlußeinrichtungen fest, die für den Einbau in Öffnungen von vertikalen baumabschließenden Bauteilen vorgesehen sind. Die Norm gilt in Verbindung mit EN 1363-1 - Feuerwiderstandsprüfungen, Teil 1 Allgemeine Anforderungen - und ersetzt teilweise DIN 4102-5 - Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen, Feuerschutzabschlüsse, Abschlüsse in Fahrschachtwänden und gegen Feuer widerstandsfähige Verglasungen, Begriffe, Anforderungen, Prüfungen.

Die Problematik dieser europäischen normativen Regelungen hatten wir bereits mit Rundschreiben 312000 vom o9. März 2000 angesprochen. Sowohl die Einführung des Plattenthermometers als auch die Regelungen zu den Druckverhältnissen im Brandraum und die veränderte Anordnung der Meßpunkte werden zu Konstruktionsänderungen von Feuerschutztoren zwingen.

Es ist deshalb notwendig, für eine möglichst lange Übergangszeit Prüfungen auf der Grundlage von DIN 4102-5 beizubehalten. Das setzt voraus, dass die T - Klassifikation im Baurecht vorerst nicht geändert wird.

Die Anforderungen an Feuerschutztore sind im übrigen europäisch noch nicht genormt. An den entsprechenden Entwürfen wird jedoch gearbeitet.

Quelle: BVT - Bundesweite Vereinigung von Torherstellern.

http://www.ebm.de/ivest.htm